Feldhilfe:
(2024)
Betrag
Gib hier Dein Nettoeinkommen an.
Zum Nettoeinkommen zählt neben dem Einkommen als Arbeitnehmer und den Einkünften aus selbständigen Tätigkeiten auch eine Rente, Arbeitslosengeld, Sachleistungen Deines Arbeitgebers, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Steuererstattungen, Abfindungen, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld oder BAFöG sein. Abziehen darfst Du u. a. Einkommensteuern, Fahrtaufwendungen zum Arbeitsplatz, Fortbildungskosten oder Darlehensverpflichtungen.
Warum ist diese Angabe notwendig?
Wenn Du Unterhaltsleistungen in Deiner Steuererklärung geltend machen willst, wird geprüft, ob Dir trotz der Unterhaltszahlungen genug Geld übrig bleibt, um Deinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Unterhaltsleistungen müssen also in einem angemessenen Verhältnis zu Deinem Nettoeinkommen stehen.
Diesen Betrag nennt man die Opfergrenze. Die Opfergrenze ist also der Betrag, den Du maximal „opfern“ können, ohne Deine eigene Leistungsfähigkeit zu gefährden.
Wie wird die Opfergrenze berechnet?
Für die Berechnung der Opfergrenze gibt es feste Vorgaben. Unterhaltszahlungen werden steuerlich nur komplett anerkannt, wenn sie ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens nicht überschreiten.
Beispiel: Dein Nettoeinkommen beträgt 21.000 Euro. Dann beträgt Deine Opfergrenze 42 Prozent von 21.000 Euro, also 8.820 Euro. Hast Du tatsächlich Unterhaltsleistungen in Höhe von z.B. 9.500 Euro geleistet, kannst Du trotzdem nur 8.820 Euro steuerlich geltend machen. Bist Du verheiratet oder hast Kinder, sinkt die Opfergrenze weiter.