Feldhilfe:
(2024)
Sonstige Betriebsausgaben
Trage hier sowohl die abziehbaren als auch die nicht abziehbaren Aufwendungen für sonstige Betriebsausgaben ein.
Repräsentationskosten
Aufwendungen, die die private Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Repräsentationsaufwendungen, die jedoch betrieblich veranlasst sind, sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nur dann abzugsfähig, „soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind“.
Beispiele für unangemessene Aufwendungen:
- Luxuriöse Fahrzeuge ohne klaren betrieblichen Anlass
- Übermäßig aufwendige Ausstattung der Geschäftsräume
Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder oder Geldstrafen
Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder oder Geldstrafen, die von Gerichten oder Behörden in Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Ausnahmen gelten für:
- Geldbußen aus Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften: Diese können als Betriebsausgaben abziehbar sein.
- Geldstrafen aus dem Ausland: Geldstrafen, die von einem ausländischen Gericht verhängt wurden, sind abzugsfähig, sofern sie „im Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung stehen“.
Dokumentiere alle Aufwendungen für sonstige Betriebsausgaben genau und halte die Abgrenzung zwischen betrieblich und privat veranlassten Aufwendungen fest. So vermeidest du Nachfragen des Finanzamts und erleichterst die korrekte steuerliche Einordnung.