Feldhilfe:
(2024)
Zurückgezahlte Corona-Hilfen und -Zuschüsse
Trage hier die Beträge ein, die Du als Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse zurückgezahlt hast.
Diese Rückzahlungen zählen zu den Betriebsausgaben und mindern Deinen Gewinn.
Hintergrund: Corona-Hilfen und Zuschüsse gelten grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, da keine Steuerbefreiung dafür vorgesehen ist. Dementsprechend erhöhen erhaltene Zuschüsse Deinen Gewinn, während Rückzahlungen den Gewinn reduzieren.