Feldhilfe:
→ Nicht abzugsfähig wegen verbilligter Vermietung
Die durchschnittliche Monatsmiete pro Quadratmeter liegt im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unter 50 Prozent.
Es kann daher nur der Teil der Werbungskosten geltend gemacht werden, der diesem Verhältnis entspricht.
Der hier ausgewiesen Anteil der Werbungskosten ist nicht abzugsfähig.