Feldhilfe:
Abschreibungen
Die Abschreibung, auch als AfA bekannt, verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer eines Gebäudes oder Wirtschaftsguts. Bei erstmaliger Geltendmachung reiche bitte eine Erläuterung mit Rechnungsbetrag, -datum, Leistungsgegenstand und ausführendem Unternehmen ein.
Wenn du zuvor selbstgenutztes Eigentum vermietest, musst du die Abschreibung erstmalig berechnen. Erhaltungsrücklagen sind nicht einzubeziehen.
Teile den Gesamtpreis in Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie Gebäude auf. Eine Arbeitshilfe findest du auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen unter "Kaufpreisaufteilung".
Für Gebäude im Beitrittsgebiet vor 1991 gilt § 7 Abs. 4 EStG. Bei vor 1990 angeschafften Gebäuden richtet sich die Abschreibung nach den Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten, max. nach dem Zeitwert zum 1. Juli 1990.