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Feldhilfe: Geleistete Unterhaltszahlungen

Für jede unterstützte Person können maximal 2025 12.096 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Wird die Voraussetzung nicht ganzjährig erfüllt, reduziert sich der Betrag um ein Zwölftel je Kalendermonat ohne Anspruch.

Beträge in ausländischer Währung müssen nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs für September 2024 umgerechnet werden. Die entsprechenden monatlichen Umrechnungskurse findest du auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Hinweis: Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind hier nicht anzugeben. Diese sind bei der unterstützten Person zu erfassen, für die die Beiträge übernommen wurden. Die Versicherungsbeiträge sind zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen abziehbar.

Wichtig: Der Unterstützungszeitraum beginnt grundsätzlich erst mit der ersten tatsächlichen Unterhaltszahlung. Eine rückwirkende Berücksichtigung für vorherige Monate ist nicht möglich.

Beispiel: Eine Unterhaltszahlung im Januar, die den Bedarf der unterstützten Person für die kommenden zwölf Monate decken soll, kann im vollen Umfang (bis zum Höchstbetrag) abgesetzt werden.

Eine Zahlung im Dezember wird dagegen nur anteilig mit 1/12 des Höchstbetrags berücksichtigt – unabhängig davon, ob sie für das ganze Jahr gedacht war.

Daher empfiehlt es sich, Unterhaltszahlungen möglichst bereits im Januar zu leisten oder spätestens in diesem Monat damit zu beginnen.