Wichtig: Ab dem 1. Januar 2025 wird die Anerkennung von Unterhaltsleistungen in Form von Barzahlungen grundsätzlich ausgeschlossen. Unterhaltsleistungen sind nur noch dann abzugsfähig, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto der unterstützten Person erfolgen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024).
Ausnahmen: In besonderen Fällen – z. B. bei Krieg oder anderen außergewöhnlichen Umständen im Wohnsitzstaat der unterstützten Person – kann eine abweichende Verwaltungsregelung zur Anwendung kommen. Nachweiserleichterungen sind dann im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsgrundsätze möglich.