Feldhilfe:
Veräußerungsgewinn
Trage hier den Veräußerungsgewinn ein.
Bei Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrages bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro.
Der Veräußerungsfreibetrag wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:
- Du musst das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
- Die Vergünstigungen kannst du nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
- Du musst die Vergünstigungen beantragen.
Hinweis: Willst du den Veräußerungsfreibetrag nicht beantragen, z.B. weil du ihn für eine spätere Veräußerung aufsparen möchtest, oder besteht die Voraussetzung für diese Vergünstigung nicht, z.B. weil du noch keine 55 Jahre alt oder nicht berufsunfähig bist, kann der Veräußerungsgewinn nach der Fünftelregelung steuerbegünstigt sein.