Feldhilfe:
Wünschst du eine andere Aufteilung des Höchstbetrages?
Wähle "nein", wenn der Höchstbetrag gleichmäßig auf alle alleinstehenden Personen im Haushalt aufgeteilt werden soll.
Wähle "ja", wenn du eine abweichende Aufteilung des Höchstbetrags wünschst und die andere Person dem zustimmt.
Beispiel: Leben zwei alleinstehende Personen ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die jeweiligen Höchstbeträge (z. B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- oder Handwerkerleistungen) insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung erfolgt in diesem Fall grundsätzlich hälftig (50:50).
Sind beide Personen gemeinsam Arbeitgeber (z. B. bei einer Haushaltshilfe) oder gemeinsam Auftraggeber für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen oder Handwerkerleistungen, kann jede Person ihre tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Hälfte des Abzugshöchstbetrags geltend machen.
Eine abweichende Aufteilung ist möglich, wenn beide Personen einvernehmlich zustimmen und dies dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt wird.