Feldhilfe:
Empfänger
Gib hier an, an welche politischen Parteien du im Steuerjahr 2025 Spenden oder Mitgliedsbeiträge geleistet hast.
Steuerliche Berücksichtigung nach § 34 g EStG:
- Bis zu 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro) werden zu 50 Prozent direkt von der Einkommensteuer abgezogen – also maximal 825 Euro (bzw. 1.650 Euro).
- Darüber hinausgehende Beträge sind zusätzlich bis 1.650 Euro (bzw. 3.300 Euro) als Sonderausgaben abziehbar.
Begünstigt sind Spenden an Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (§ 2 PartG), die in der Parteienliste des Bundeswahlleiters geführt sind und bei Bundestags-, Landtags- oder Europawahlen mit einer Liste teilgenommen haben.
Beispiele für begünstigte Parteien (nicht abschließend):
- CDU – Christlich Demokratische Union Deutschlands
- SPD – Sozialdemokratische Partei Deutschlands
- DIE LINKE – Die Linke
- GRÜNE – Bündnis 90/Die Grünen
- CSU – Christlich-Soziale Union in Bayern
- AfD – Alternative für Deutschland
- FDP – Freie Demokratische Partei
- FREIE WÄHLER – Freie Wähler
- PIRATEN – Piratenpartei Deutschland
- LKR – Liberal-Konservative Reformer
- BVB / FREIE WÄHLER – Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen
- SSW – Südschleswigscher Wählerverband
- FAMILIE – Familien-Partei Deutschlands
- BIW – Bürger in Wut
- ÖDP – Ökologisch-Demokratische Partei
- Die PARTEI – Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative
- BSW – Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit
- Volt – Volt Deutschland
- Tierschutzpartei – Mensch Umwelt Tierschutz
- dieBasis – Basisdemokratische Partei Deutschland
- Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei
- Bündnis Deutschland
Hinweis: Spenden an kommunale Wählervereinigungen oder nicht parteigebundene Listen sind nicht steuerlich begünstigt.