Feldhilfen
Wählen Sie "ja", wenn Sie Sonderabschreibungen für Baudenkmäler oder Gebäude in Sanierungsgebieten erfassen wollen.
Nach § 7h EStG können Sie für Maßnahmen i. S. d. § 177 des Baugesetzbuches (BauGB), die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, anstelle der nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG zu bemessenden AfA erhöhte Sonderabschreibungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vornehmen.
Unter die Sonderabschreibungen fallen:
Wählen Sie "ja", wenn Sie für dieses Mietobjekt Sonderabschreibungen nach § 7b EStG nutzen möchten.
Mit dieser Sonderabschreibung können Sie zusätzlich zur normalen Abschreibung (AfA) vier Jahre lang jeweils bis zu 5 % der förderfähigen Kosten steuerlich geltend machen. Die normale Abschreibung (2 %) bleibt bestehen.
Für die Inanspruchnahme der AfA nach § 7b EStG muss eine Checkliste zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Das BMF stellt hierzu die Checkliste zur Prüfung der Förderfähigkeit bereit.
Voraussetzungen für die Förderung (BMF-Schreiben vom 21.05.2025):
Hinweis: Die maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung beträgt 2.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.
Wichtig zu wissen:
Hinweis: Aufgrund gestiegener Baukosten prüft der Gesetzgeber, ob die aktuellen Fördergrenzen von 4.000 Euro bzw. 5.200 Euro pro m² angepasst werden sollen.
Die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG beträgt:
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. In Ausnahmefällen können Sie höhere Abschreibungen geltend machen, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Eine kürzere Nutzungsdauer muss begründet und nachgewiesen werden.
Abweichend davon können Sie nach § 7 Abs. 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat degressive Abschreibungen vornehmen.
Die Beträge sind wie folgt:
Die Berechnung beginnt mit dem Bauantrag (im Herstellungsfall) oder dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem angegebenen Datum.
Degressive AfA für Wohngebäude: Seit dem 1. Oktober 2023 gilt eine degressive Abschreibung für vermietete Wohngebäude, wenn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 mit der Herstellung begonnen oder der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben wird. Die degressive Abschreibung beträgt 5 % des jeweiligen Restwerts (§ 7 Abs. 5a EStG).
Es besteht ein Wahlrecht, jederzeit zur linearen AfA zu wechseln. Solange die degressive AfA angewendet wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Tritt jedoch eine solche Abnutzung ein, kann auf die lineare AfA umgestellt werden.
Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude in Anspruch genommen werden, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befinden.
Sie müssen die Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind (z. B. Einbauküche), nach § 7 Abs. 1 EStG anhand der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ermitteln.
Kleinere Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) gekostet haben, können Sie im Jahr der Anschaffung vollständig absetzen.