Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages für 2025
Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser abzugsfähige Höchstbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13.12.1996, 1 BvR 1474/88) sind zwangsläufige Unterhaltsverpflichtungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen. Die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages muss daher phasengleich auf den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 EStG übernommen werden. Im Jahre 2025 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag 12.096 Euro.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.
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Falls der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung übernimmt, sind diese Beiträge seit 2010 über den Höchstbetrag hinaus absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedürftige Person zahlen, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges.
Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages für 2025
Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen
Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich, d.h. ein im August überwiesener Betrag kann nur für den Unterhalt im August oder den Folgemonaten bestimmt sein. Beziehen sich die Unterstützungsleistungen nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern nur auf einzelne Monate, wird der Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen entsprechend gekürzt.
Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen
Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Diese Entscheidung gilt für die gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, Sie können nicht einen Teil als Sonderausgaben und den anderen Teil als außergewöhnliche Belastung angeben. Welche Variante günstiger ist, hängt vom individuellen Fall ab.
Sonderausgaben:
Bei höheren Unterhaltszahlungen empfiehlt sich oft der Abzug als Sonderausgaben, da die Steuerersparnis höher sein kann. Der Unterhaltspflichtige kann bis zu 13.805 Euro jährlich plus die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers absetzen. Allerdings muss der Empfänger zustimmen und die Zahlungen als Einkommen versteuern. Die Zustimmung erfolgt über die "Anlage U".
Außergewöhnliche Belastungen:
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist einfacher, da keine Zustimmung des Ex-Partners erforderlich ist. Hier können Sie bis zu 12.096 Euro jährlich plus die für den Unterhaltsempfänger gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzen. Achtung: Eigene Einkünfte und Bezüge des unterhaltenen Ex-Partners (z. B. Lohn, Rente, ALG) mindern den abziehbaren Betrag, soweit sie 624 Euro jährlich übersteigen.
Zusammenveranlagung im Trennungsjahr:
Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung häufig steuerlich attraktiver. In diesem Fall sind Unterhaltszahlungen in dem Jahr nicht absetzbar.
Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?
Auch gelegentliche oder einmalige Unterhaltsleistungen sind im Rahmen der Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen steuerlich abziehbar.
Bei einer einmaligen Unterhaltszahlung nimmt das Finanzamt stets an, das diese dem Unterhaltsbedarf bis zum Jahresende dienen soll. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann für die vorangegangenen Monate um jeweils ein Zwölftel gekürzt wird. Leisten Sie also eine Zahlung im September wird der Unterhaltshöchstbetrag um 8/12 gekürzt. Leisten Sie dagegen die Einmalzahlung gleich im Januar, wird der Unterhaltshöchstbetrag nicht gekürzt. Eine Unterhaltsleistung im Januar sichert somit den vollen Unterhaltshöchstbetrag für das ganze Jahr, wenn die unterstützte Person auch das ganze Jahr bedürftig ist. Die Unterhaltszahlung soll immer zur Deckung des Lebensbedarfs bis zur nächsten Zahlung reichen. Ob diese Zahlungen den anteiligen Höchstbetrag erreichen, spielt keine Rolle.
Ausnahme
Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können immer bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgt.
Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?
Wie hoch ist die Vermögensgrenze für steuerlich absetzbare Unterhaltszahlungen?
Wer einen Angehörigen finanziell unterstützt, kann die Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen (§ 33a Abs. 1 EStG). Eine wichtige Voraussetzung: Die unterstützte Person darf nur über geringes Vermögen verfügen.
Vermögensgrenze: 15.500 Euro
Die Vermögensgrenze liegt bei 15.500 Euro. Liegt das Vermögen der unterstützten Person über diesem Betrag, erkennt das Finanzamt die Unterhaltszahlungen nicht steuerlich an.
Was zählt nicht zum anrechenbaren Vermögen? (Schonvermögen)
Bestimmte Vermögenswerte bleiben außer Betracht – sie gelten als sogenanntes Schonvermögen. Dazu gehören zum Beispiel:
- ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück,
- Vermögenswerte, deren Verwertung einer wirtschaftlichen Härte gleichkäme (z. B. sehr ungünstiger Verkaufswert).
BFH-Urteil vom 29.02.2024: Klarstellung zur Vermögensgrenze
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 (VI R 21/21) bestätigt, dass die Grenze von 15.500 Euro weiterhin gilt.
Der Fall:
Ein Vater wollte Unterhaltszahlungen für seinen Sohn steuerlich absetzen. Das Finanzamt lehnte ab, da der Sohn am 1. Januar 2019 ein Bankguthaben von 15.950 Euro hatte – also über der Grenze.
Allerdings enthielt dieser Betrag eine Vorauszahlung von 500 Euro für den Januar, die erst 2019 steuerlich wirksam wurde (§ 11 EStG). Der BFH entschied: Diese Vorauszahlung darf nicht in die Vermögensberechnung einfließen.
Das anrechenbare Vermögen lag damit nur bei 15.450 Euro – und somit unter der Grenze. Die Unterhaltszahlungen waren damit absetzbar.
Seit 1975 unverändert: Keine Erhöhung der Vermögensgrenze
Trotz Inflation und steigender Lebenshaltungskosten hält der BFH die Grenze für ausreichend. Sie liegt deutlich über dem steuerlichen Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro) und soll Betroffenen einen kleinen Notgroschen sichern.
Zudem stellt der BFH klar: Monatliche Unterhaltszahlungen zählen erst dann als Vermögen, wenn sie nicht zeitnah verbraucht werden.
Fazit: Vermögensgrenze bleibt auch 2025 bei 15.500 Euro
Auch im Steuerjahr 2025 gilt:
Unterhaltszahlungen können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn das Vermögen der unterstützten Person 15.500 Euro nicht übersteigt. Steuerpflichtige sollten daher gründlich prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Wie hoch ist die Vermögensgrenze für steuerlich absetzbare Unterhaltszahlungen?