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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


Voller Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu anderen Basisversorgungen (z. B. berufsständische Versorgungswerke oder Rürup-Renten) sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG steuerlich abziehbar.

Übergangsregelung bis 2025

Bis zum Jahr 2022 wurden diese Altersvorsorgeaufwendungen schrittweise steuerlich berücksichtigt: Seit 2005 erhöhte sich der abzugsfähige Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte – von anfangs 60 % auf 94 % im Jahr 2022. Grundlage hierfür war § 10 Abs. 3 EStG.

Beispielhafte Abzugsbeträge für Ledige (Höchstbetrag):

Jahr Höchstbetrag (Ledige) Abziehbarer Anteil Effektiv absetzbar
2021 25.787 € 92 % 23.724 €
2022 25.639 € 94 % 24.101 €

Volle steuerliche Abziehbarkeit ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die vollständige Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen vorzeitig ab dem 01.01.2023 eingeführt (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG). Damit können Beiträge zur Basisversorgung ab dem Jahr 2023 zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden.

Aktuelle Höchstbeträge für Ledige nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG:

Jahr Höchstbetrag (Ledige) Abziehbarer Anteil Effektiv absetzbar
2023 26.528 € 100 % 26.528 €
2024 27.566 € 100 % 27.566 €
2025 29.344 € 100 % 29.344 €

Für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner verdoppeln sich die Höchstbeträge entsprechend.

Hintergrund: Vermeidung doppelter Besteuerung

Die vorgezogene vollständige Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen dient dazu, eine mögliche doppelte Besteuerung der Renten zu vermeiden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Urteilen vom 19.05.2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) zwar die aktuelle Rentenbesteuerung als verfassungsgemäß bestätigt, jedoch auch Hinweise auf zukünftige Doppelbesteuerungen gegeben – insbesondere für künftige Rentnerjahrgänge.

Die Gesetzesänderung ist somit eine präventive Maßnahme, um sicherzustellen, dass Rentenbeiträge während der Erwerbsphase steuerfrei gestellt und die Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase angemessen besteuert werden.