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(2025) Was muss ich zur Vermietung einer Ferienwohnung wissen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Was muss ich zur Vermietung einer Ferienwohnung wissen?

Was muss ich zur Vermietung einer Ferienwohnung wissen?

Wer eine Ferienwohnung steuerlich absetzen möchte, muss die strengen Anforderungen des Finanzamts erfüllen. Der zentrale Punkt ist die Gewinnerzielungsabsicht: Das Finanzamt erkennt Werbungskosten nur an, wenn die Immobilie überwiegend zur Vermietung genutzt wird. Was du beachten musst, um deine Ferienimmobilie steuerlich geltend zu machen und warum "Liebhaberei" ein Problem sein kann, erfährst du hier.

Voraussetzungen zur steuerlichen Geltendmachung

Um die Ausgaben für eine Ferienwohnung als Werbungskosten abzusetzen, musst du nachweisen, dass die Immobilie überwiegend zur Vermietung genutzt wird. Am einfachsten gelingt dies, indem du die Selbstnutzung vollständig ausschließt. Ein Maklervertrag, der die ausschließliche Vermietung über das gesamte Jahr bestätigt, erleichtert den Nachweis.

Wird die Ferienwohnung nur teilweise vermietet, muss die Vermietungsquote mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit betragen (BFH-Urteil, Az: IX R 57/02). Falls dieser Wert unterschritten wird, verlangt das Finanzamt eine Ertragsprognose über 30 Jahre, die einen Überschuss aus der Vermietung aufzeigt (BFH-Urteil, Az: IX R 97/00). Diese Prognose ist auch erforderlich, wenn die Ferienimmobilie teilweise selbst genutzt wird.

Liebhaberei: Was bedeutet das?

Kann dem Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht nicht glaubhaft gemacht werden, wird die Vermietung als Liebhaberei eingestuft. In diesem Fall sind keine Werbungskosten absetzbar. Liebhaberei liegt vor, wenn der Hauptzweck der Nutzung nicht in der Vermietung zur Gewinnerzielung, sondern in der privaten Nutzung besteht. Wenn die Ertragsprognose negativ ausfällt, musst du die Mieteinnahmen zwar nicht versteuern, kannst aber auch keine Kosten steuerlich geltend machen.

Leerstand und Vermietungszeiten

Auch Zeiten des Leerstands können steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie eindeutig der Vermietung zugerechnet werden. Bei teilweiser privater Nutzung wird der Leerstand anteilig entsprechend der Vermietungs- und Eigennutzungsquote aufgeteilt.

Ein hilfreiches Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az: IX R 33/19) besagt, dass bei der Berechnung der ortsüblichen Vermietungszeit ausschließlich Ferienwohnungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden dürfen, was die steuerliche Anerkennung erleichtern kann.

Gewinnerzielungsabsicht bei mehreren Wohnungen

Besitzt du mehrere Ferienwohnungen, musst du laut BFH-Urteil (Az: IX R 37/17) für jede einzelne Wohnung die Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Dies gilt besonders bei wechselnder Nutzung, etwa zwischen dauerhafter Vermietung und Ferienvermietung.

Gewerbesteuer und Ferienwohnungen

Wenn die Vermietung deiner Ferienwohnung wie ein Hotelbetrieb geführt wird – beispielsweise durch häufige Gästewechsel oder das Anbieten von Zusatzleistungen wie Reinigung oder Frühstück – kann das Finanzamt die Einkünfte als gewerbliche Tätigkeit einstufen. Dies könnte zur Zahlung von Gewerbesteuer führen und den Verkauf der Immobilie auch nach der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig machen (EStH H 15.7 (2) zu § 15 EStG).

Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH, Az: IV R 10/18) entschieden, dass die Beauftragung eines gewerblichen Vermittlers nicht automatisch zu einer gewerblichen Tätigkeit des Vermieters führt, solange kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der hotelmäßigen Vermietung besteht.

Fazit

Um deine Ferienimmobilie steuerlich abzusetzen, ist die Gewinnerzielungsabsicht entscheidend. Fehlt diese oder überwiegt die private Nutzung, stuft das Finanzamt die Vermietung als Liebhaberei ein. Achte auf die Einhaltung ortsüblicher Vermietungszeiten und lege eine positive Ertragsprognose vor, um steuerliche Vorteile zu sichern.