Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen musst du die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:
Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:
Auch wenn du einen Antrag auf eine sogenannte Günstigerprüfung stellen willst, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch kannst du unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.
Für Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung gibt es Sonderregelungen.