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(2025) Welche Bestattungskosten erkennt das Finanzamt nicht an?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Welche Kosten erkennt das Finanzamt nicht an?

Das Finanzamt erkennt bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einer Bestattung nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 EStG an. Dazu zählen insbesondere:

  • Bewirtungskosten für Trauergäste (z. B. Leichenschmaus)
  • Anschaffung von Trauerkleidung für die Beisetzung oder Trauerzeit
  • Reisekosten von Angehörigen zur Teilnahme an der Bestattung

Diese Aufwendungen gelten als allgemeine Lebenshaltungskosten und sind nicht steuerlich abziehbar.

Keine Anerkennung von Bestattungsvorsorgeaufwendungen

Auch Ausgaben für die eigene Bestattungsvorsorge – zum Beispiel durch Abschluss eines Vorsorgevertrags – sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. 

Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E) entschieden.