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Feldhilfe: (2024) Zeile 41 Anrechenbare ausländische Steuern

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die Version die für die Steuererklärung 2025 findest du unter:
(2025): Zeile 41 Anrechenbare ausländische Steuern

Erfasse hier anrechenbare - noch nicht angerechnete - ausländische Quellensteuern. Ausländische Steuern, die noch nicht angerechnet wurden, jedoch anrechenbar sind, müssen in Zeile 41 eingetragen werden

Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reiche daher geeignete Nachweise ein.