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Feldhilfe: (2024) darin enthaltene stpfl. Teileinkünfte

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die Version die für die Steuererklärung 2025 findest du unter:
(2025): darin enthaltene stpfl. Teileinkünfte

Gib hier die im Veräußerungsverlust nach § 16 EStG enthaltenen steuerpflichtigen Teileinkünfte an.

Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Hältst du also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, musst du erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in deinen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben. Der steuerfreie Teil beträgt nach § 3 Nr. 40 EStG 40% der Einkünfte.