Feldhilfe:
(2024)
Hattest du Einkünfte aus dem Ausland?
(Anlage AUS)
Wähle "ja", wenn du im Jahr 2024 Einkünfte aus dem Ausland erzielt hast – zum Beispiel ausländische Mieteinnahmen, Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten oder Renten aus dem Ausland.
Solche Einkünfte müssen in der Anlage AUS erklärt werden – unabhängig davon, ob Deutschland sie besteuert oder nicht. Das gilt sowohl für Länder mit als auch ohne Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Hier sind keine Angaben erforderlich, wenn du:
- Kapitaleinkünfte aus dem Ausland erzielt hast. Diese gehören in den Bereich Kapitaleinkünfte.
- Ausländischen Arbeitslohn erhalten hast. Dieser wird ausschließlich im Bereich Arbeitnehmer erfasst. Zusätzliche Angaben sind nur nötig, wenn die Anrechnung ausländischer Steuern gewünscht wird.
Die folgenden speziellen Fälle werden aktuell von Steuererklaerung-Polizei.de nicht unterstützt:
- Pauschal besteuerte Einkünfte (§ 34c Abs. 5 EStG)
- Sondervergütungen nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG
- Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG)
- Einkünfte von Familienstiftungen (§ 15 AStG)
- Negative ausländische Einkünfte, die nicht nach DBA steuerfrei sind (§ 2a Abs. 1 EStG)