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Feldhilfe: (2024) Bezeichnung
(z.B. Name der Hausverwaltung)

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die Version die für die Steuererklärung 2025 findest du unter:
(2025): Bezeichnung
(z.B. Name der Hausverwaltung)

Gib hier eine Bezeichnung für die vorliegende Abrechnung an, z. B.

  • Nebenkostenabrechnung 2023,
  • Hausgeldabrechnung 2024 oder
  • Bescheinigung nach § 35a EStG für 2023

Wenn Dir keine aktuelle Abrechnung für 2024 oder eine Bescheinigung nach § 35a EStG vorliegen, ist dies kein Problem. In diesem Fall darfst Du die Dir vorliegende Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr für das aktuelle Steuerjahr zugrunde legen. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren. (BMF-Schreiben vom 09.11.2016)