Feldhilfe:
... darin enthaltene steuerpflichtige Teileinkünfte
Gib hier den erzielten Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn an, die nach dem Teileinkünfteverfahren steuerpflichtig sind.
Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Hältst du also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, musst du erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in deinen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben. Der steuerfreie Teil beträgt nach § 3 Nr. 40 EStG 40% der Einkünfte.
Wichtiger Hinweis: Die Veräußerungsgewinne werden in der Berechnung von Steuererklaerung-Polizei.de nicht berücksichtigt.