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Wie wird selbstgenutztes Wohneigentum nach § 10f EStG gefördert?

Mit dem § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) fördert der Gesetzgeber Investitionen in den Erhalt und die Modernisierung selbstgenutzter Immobilien mit besonderer städtebaulicher oder denkmalpflegerischer Bedeutung. Die getätigten Aufwendungen können – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden.

Die Förderung ist besonders attraktiv für Eigentümer, die in Sanierungs- oder Entwicklungsgebieten investieren, denkmalgeschützte Gebäude erhalten oder Immobilien von besonderem öffentlichen Interesse sanieren.

Was wird nach § 10f EStG steuerlich gefördert?

Steuerlich begünstigt sind folgende Maßnahmen:

  • Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in förmlich festgelegten Gebieten gemäß § 177 BauGB,
  • Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden mit besonderer geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
  • Baumaßnahmen an Baudenkmalen, sofern eine amtliche Bescheinigung die Förderfähigkeit bestätigt.

Die Maßnahmen müssen dem langfristigen Erhalt oder der funktionalen Verbesserung der Immobilie dienen. Reine Verschönerungsmaßnahmen oder nicht genehmigte Umbauten sind nicht begünstigt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um die Steuervergünstigung nach § 10f EStG zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Eigene Finanzierung: Sie haben die Aufwendungen selbst getragen.
  • Amtliche Bescheinigung: Eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde oder Denkmalbehörde bestätigt Art und Umfang der begünstigten Maßnahmen.
  • Selbstnutzung: Das Objekt wird selbst genutzt oder unentgeltlich überlassen (z. B. an Familienangehörige).
Wann und wie können Sie die Vergünstigung geltend machen?

Die Aufwendungen dürfen erst nach Abschluss der Baumaßnahmen in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Tragen Sie die begünstigten Beträge in der Anlage FW ein. In der Regel werden die Aufwendungen über zehn Jahre verteilt steuerlich abgesetzt.

Wenn Sie erstmals Kosten geltend machen, fügen Sie bitte eine Einzelaufstellung aller Rechnungen bei mit Angaben zu:

  • Rechnungsdatum und -betrag,
  • Leistungsbeschreibung,
  • ausführendem Unternehmen.
Was gilt bei Miteigentum?

Steht das Gebäude im Miteigentum (z. B. mit Geschwistern oder anderen Personen), dürfen Sie nur Ihren eigenen Anteil der Aufwendungen geltend machen.

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, können die Förderung für jeweils ein Objekt – also insgesamt für zwei Objekte – in Anspruch nehmen.

Wichtige Einschränkungen (Objektbeschränkung)

Die Steuervergünstigung nach § 10f EStG unterliegt einer strengen Objekt- und Lebenszeitbeschränkung:

  • Nur ein Objekt: Die Förderung kann nur einmal im Leben für ein einziges Gebäude genutzt werden.
  • Keine Wiederholung: Wurde die Vergünstigung bereits für ein Objekt beansprucht, kann sie nicht für ein anderes Gebäude erneut genutzt werden.
  • Ausschluss bei anderen Vergünstigungen: Wenn für dasselbe Gebäude bereits erhöhte Abschreibungen nach §§ 82g oder 82i EStDV in Anspruch genommen wurden, ist § 10f EStG ausgeschlossen.
Praxisbeispiel: BFH-Urteil vom 24.05.2023 (X R 22/20)

Ein Steuerpflichtiger machte von 2006 bis 2013 Erhaltungsmaßnahmen an seinem Eigenheim geltend und nutzte die Steuervergünstigung nach § 10f EStG. In den Jahren 2014 und 2015 wollte er erneut für eine andere denkmalgeschützte Wohnung Förderung beantragen. Das Finanzamt lehnte ab – der Bundesfinanzhof bestätigte:

  • Die Steuervergünstigung gilt nur für ein Objekt und einmal im Leben.
  • Nicht genutzte Jahre innerhalb des Begünstigungszeitraums verfallen ggf.
  • Ein Wechsel auf ein anderes Gebäude ist ausgeschlossen.
Hinweis

Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (z. B. Städtebauprogramme) mindern die förderfähigen Aufwendungen und müssen in der Steuererklärung separat angegeben werden.

Wie wird selbstgenutztes Wohneigentum nach § 10f EStG gefördert?

Feldhilfen

Postleitzahl

Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG kann für Objekte geltend gemacht werden, die als Baudenkmale gelten oder in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten liegen.

Von der steuerlichen Förderung nach § 10f EStG können Sie profitieren, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken selbstgenutzt wird oder unentgeltlich an andere Personen überlassen wird.

Machen Sie erstmals Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine Einzelaufstellung ein, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind.

Wurde das Objekt 2025 verkauft?

Geben Sie hier an, wenn das Objekt in 2025 verkauft wurde.

Datum der Anschaffung

Geben Sie hier das Datum der Anschaffung an.

Als Datum der Anschaffung zählt der Zeitpunkt, zu dem rechtlich Besitz, Nutzen und Lasten auf Sie übergegangen sind. Als Anschaffungsdatum geben Sie folglich den Zeitpunkt an, zu dem das Objekt an Sie übergeben wurde und Sie dieses auch nutzen konnten. Das Anschaffungsdatum ist somit nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Bezahlung identisch.

Datum des Bauantrages

Geben Sie hier das Datum des Bauantrags an.

Als Datum des Bauantrags  zählt der Eingangsstempel der Behörde.

Datum der Fertigstellung

Geben Sie hier das Datum der Fertigstellung an.

Als Datum der Fertigstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das Objekt bezugsfertig ist.

Wurde das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt?

Für den Erhalt der Steuerbegünstigung ist es in der Regel eine wesentliche Voraussetzung, dass die das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder kostenfrei an nahe Angehörige überlassen wird. Geben Sie hier das Datum des Bezugs an.

Datum des Baubeginns

Geben Sie hier das Datum des Baubeginns an.

Anschaffung / Herstellung des Gebäudes

Wählen Sie aus, ob das Objekt hergestellt (selbst gebaut) oder gekauft wurde.

Selbstgenutzte Wohnfläche

Geben Sie hier die selbstgenutzte Wohnfläche an, die auf eigengenutzten Wohnraum entfällt.

Innerhalb der selbstgenutzten Räume können einzelne Räume vermietet sein oder beruflich genutzt werden.

Sonstige Wohn- und Nutzflächen

Geben Sie hier die Größe der sonstigen Wohn- und Nutzflächen an.

Abzugsbetrag nach § 10f EStG

Summe der erfassten Abzugsbeträge nach § 10f EStG

Gesamtnutzfläche des Objekts

Gesamtnutzfläche des Objekts

Datum des Kaufvertrages

Geben Sie hier das Datum des Kaufvertrages an.

Anschrift(en) der weiterer Objekte

Hier können Sie die Anschrift weiterer Objekte erfassen, für die Sie eine Förderung beantragt haben.

Abzugsbetrag nach § 10e EStG

Die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG wird nicht unterstützt. Diese kann über die Anlage FW nur beantragt werden, wenn der Kaufvertrag bzw. Bauantrag vor dem 01.01.1996 gestellt wurde.

Wurde die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG nach gesonderter und einheitlicher Feststellung ermittelt?

Wählen Sie "ja", wenn Ihre Steuervergünstigung nach § 10f EStG im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung ermittelt wurde – etwa, weil Sie gemeinsam mit anderen Personen (z. B. als Mitunternehmer einer Personengesellschaft oder Eigentümergemeinschaft) von der Förderung profitieren.

Bei der einheitlichen Feststellung werden die Grundlagen der Steuerbegünstigung für alle Beteiligten gemeinsam ermittelt, z. B. die Höhe der abziehbaren Aufwendungen oder die förderfähige Investition.

Die gesonderte Feststellung betrifft die individuelle Zuordnung dieser Vorteile an die beteiligten Personen – zum Beispiel entsprechend ihrer Beteiligungsquote.

Hintergrund: Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Steuervergünstigung nach § 10f EStG gerecht, korrekt und gesetzeskonform auf alle Beteiligten verteilt wird. Es ist insbesondere bei gemeinschaftlichem Eigentum oder Beteiligungen erforderlich.

Handelt es sich um einen Ausbau / Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung?

Wählen Sie "ja", wenn es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um einen Ausbau, eine Erweiterung oder einen Anbau an eine bereits eigengenutzte Wohnung handelt.

Förderfähig nach § 10f EStG sind neben Neubauten und Anschaffungskosten auch bestimmte Maßnahmen, durch die die vorhandene Wohnfläche baulich vergrößert oder zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Voraussetzung ist, dass die neu geschaffenen Bereiche dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (z. B. Ausbau des Dachbodens, Anbau eines weiteren Wohnzimmers oder Errichtung eines zusätzlichen Badezimmers).

Hinweis: Reine Renovierungs-, Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen sind nicht begünstigt. Die Maßnahme muss zu einer baulichen Erweiterung der Wohnfläche führen.

Wird der Abzugsbetrag für ein Folgeobjekt beansprucht?

Wählen Sie "ja", wenn Sie bereits früher einen Abzugsbetrag nach § 10f EStG für ein anderes Objekt in Anspruch genommen haben und nun für ein weiteres (Folge-)Objekt den Steuerabzug erneut geltend machen möchten.

Ein Folgeobjekt liegt vor, wenn Sie nach Ablauf des Achtel-Zeitraums oder bei vorzeitigem Wegfall der Nutzung eines begünstigten Objekts ein anschaffen, bauen oder ausbauen und dafür in Anspruch nehmen wollen.

Hinweis: Der Abzugsbetrag kann genutzt werden, jedoch immer nur <strongfür ein Objekt zur selben Zeit. Voraussetzung ist, dass für das neue Objekt erfüllt sind (z. B. dauerhafte Eigennutzung, keine Nutzung zu fremden Wohnzwecken).

Straße und Hausnummer

Um die Steuervergünstigung nach § 10f EStG in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Immobilie muss selbst genutzt oder unentgeltlich überlassen werden.
  • Das Gebäude muss in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet liegen oder unter Denkmalschutz stehen
  • Es muss eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass das Objekt unter Denkmalschutz steht bzw. in einem Sanierungsgebiet liegt.
  • In der Vergangenheit wurde kein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt.
Wurde für das Objekt bereits ein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt?

Wurde in der Vergangenheit bereits ein Antrag auf Eigenheimzulage für das Objekt gestellt, kann die Steuervergünstigung nicht in Anspruch genommen werden.

Wurden für weitere Objekte bereits Abzugsbeträge oder erhöhte Absetzungen beansprucht?

Den Abzugsbetrag nach § 10e des EStG können Sie nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen (Objektbeschränkung).

Der begünstigte Ausbau oder die begünstigte Erweiterung einer Wohnung gelten ebenfalls als ein Objekt.

Eigentümer

Geben Sie bitte an, ob das Objekt Ihnen allein gehört oder es weitere Eigentümer gibt.

Sind Sie nicht allein Eigentümer des von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes (begünstigtes Objekt), so kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für das gesamte begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteil ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.

Anteil Partner A

Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteile ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.

Anzahl der Wohnungen

Bitte erfassen Sie die Anzahl der Wohnungen.

... davon eigengenutzt

Bitte erfassen Sie die Anzahl der eigengenutzten Wohnungen.