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Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG kann für Objekte geltend gemacht werden, die als Baudenkmale gelten oder in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten liegen.
Von der steuerlichen Förderung nach § 10f EStG kannst du profitieren, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken selbstgenutzt wird oder unentgeltlich an andere Personen überlassen wird.
Machst du erstmals Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reiche bitte eine Einzelaufstellung ein, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind.
Datum der Anschaffung
Gib hier das Datum der Anschaffung an.
Als Datum der Anschaffung zählt der Zeitpunkt, zu dem rechtlich Besitz, Nutzen und Lasten auf dich übergegangen sind. Als Anschaffungsdatum gibst du folglich den Zeitpunkt an, zu dem das Objekt an dich übergeben wurde und du es nutzen konntest. Das Anschaffungsdatum ist somit nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Bezahlung identisch.
Datum des Bauantrags
Gib hier das Datum des Bauantrags an.
Als Datum des Bauantrags zählt der Eingangsstempel der Behörde.
Datum der Fertigstellung
Gib hier das Datum der Fertigstellung an.
Als Datum der Fertigstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das Objekt bezugsfertig ist.
Wurde das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt?
Für den Erhalt der Steuerbegünstigung ist es in der Regel eine wesentliche Voraussetzung, dass die das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder kostenfrei an nahe Angehörige überlassen wird. Gib hier das Datum des Bezugs an.
Selbstgenutzte Wohnfläche
Gib hier die selbstgenutzte Wohnfläche an, die auf eigengenutzten Wohnraum entfällt.
Innerhalb der selbstgenutzten Räume können einzelne Räume vermietet sein oder beruflich genutzt werden.
Abzugsbetrag nach § 10e EStG
Die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG wird nicht unterstützt. Diese kann über die Anlage FW nur beantragt werden, wenn der Kaufvertrag bzw. Bauantrag vor dem 01.01.1996 gestellt wurde.
Wurde die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG nach gesonderter und einheitlicher Feststellung ermittelt?
Wähle "ja", wenn Deine Steuervergünstigung nach § 10f EStG im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung ermittelt wurde – etwa, weil Du gemeinsam mit anderen Personen (z. B. als Mitunternehmer einer Personengesellschaft oder Eigentümergemeinschaft) von der Förderung profitierst.
Bei der einheitlichen Feststellung werden die Grundlagen der Steuerbegünstigung für alle Beteiligten gemeinsam ermittelt, z. B. die Höhe der abziehbaren Aufwendungen oder die förderfähige Investition.
Die gesonderte Feststellung betrifft die individuelle Zuordnung dieser Vorteile an die beteiligten Personen – zum Beispiel entsprechend ihrer Beteiligungsquote.
Hintergrund: Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Steuervergünstigung nach § 10f EStG gerecht, korrekt und gesetzeskonform auf alle Beteiligten verteilt wird. Es ist insbesondere bei gemeinschaftlichem Eigentum oder Beteiligungen erforderlich.
Handelt es sich um einen Ausbau / Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung?
Wähle "ja", wenn es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um einen Ausbau, eine Erweiterung oder einen Anbau an eine bereits eigengenutzte Wohnung handelt.
Förderfähig nach § 10f EStG sind neben Neubauten und Anschaffungskosten auch bestimmte Maßnahmen, durch die die vorhandene Wohnfläche baulich vergrößert oder zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Voraussetzung ist, dass die neu geschaffenen Bereiche dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (z. B. Ausbau des Dachbodens, Anbau eines weiteren Wohnzimmers oder Errichtung eines zusätzlichen Badezimmers).
Hinweis: Reine Renovierungs-, Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen sind nicht begünstigt. Die Maßnahme muss zu einer baulichen Erweiterung der Wohnfläche führen.
Wird der Abzugsbetrag für ein Folgeobjekt beansprucht?
Wähle "ja", wenn du bereits früher einen Abzugsbetrag nach § 10f EStG für ein anderes Objekt in Anspruch genommen hast und nun für ein weiteres (Folge-)Objekt den Steuerabzug erneut geltend machen möchtest.
Ein Folgeobjekt liegt vor, wenn du nach Ablauf des Achtel-Zeitraums oder bei vorzeitigem Wegfall der Nutzung eines begünstigten Objekts ein anschaffen, bauen oder ausbauen und dafür in Anspruch nehmen willst.
Hinweis: Der Abzugsbetrag kann genutzt werden, jedoch immer nur <strongfür ein Objekt zur selben Zeit. Voraussetzung ist, dass für das neue Objekt erfüllt sind (z. B. dauerhafte Eigennutzung, keine Nutzung zu fremden Wohnzwecken).
Straße und Hausnummer
Um die Steuervergünstigung nach § 10f EStG in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Immobilie muss selbst genutzt oder unentgeltlich überlassen werden.
- Das Gebäude muss in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet liegen oder unter Denkmalschutz stehen
- Es muss eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass das Objekt unter Denkmalschutz steht bzw. in einem Sanierungsgebiet liegt.
- In der Vergangenheit wurde kein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt.
Eigentümer
Gib bitte an, ob das Objekt dir allein gehört oder es weitere Eigentümer gibt.
Bist du nicht allein Eigentümer des von dir zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes (begünstigtes Objekt), so kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für das gesamte begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
Trage den prozentualen Anteil an, der auf dich entfallenden Miteigentumsanteil ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.
Anteil Partner A
Trage den prozentualen Anteil an, der auf dich entfallenden Miteigentumsanteile ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.