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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kannst du die Kosten für Übernachtungen in deiner Zweitwohnung absetzen. Anerkannt werden nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Eine Zweitwohnung kann eine Mietwohnung, ein Hotelzimmer oder ein eigenes Haus sein.

Mietwohnung:

Wenn du eine Mietwohnung nutzt, kannst du die Miete, Nebenkosten (z. B. Heizung, Strom) und die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände (z. B. Tisch, Bett, Schrank) geltend machen. Gegenstände bis 800 Euro netto können sofort abgesetzt werden, teurere müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (z. B. 13 Jahre für Möbel).

Hotel:

Bei Nutzung eines Hotels können die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten abgesetzt werden. Sind im Übernachtungspreis Verpflegungskosten enthalten, wird der absetzbare Betrag um 20 % für Frühstück und 40 % für Mittag-/Abendessen der Verpflegungspauschale gekürzt.

Eigentumswohnung:

Wenn du eine Eigentumswohnung nutzt, kannst du die Nebenkosten, Schuldzinsen und Abschreibungen bis zur Höhe der vergleichbaren Miete einer angemessenen Wohnung absetzen.

Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat:

Für Unterkunftskosten gibt es eine Deckelung von 1.000 Euro pro Monat. Dieser Betrag umfasst Miete inklusive Betriebskosten, Kosten für Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer und Renovierung. Der Höchstbetrag gilt als Durchschnittswert für das Jahr – überschreitende Beträge können mit niedrigeren in anderen Monaten verrechnet werden.

Urteile und Abweichungen:
  • BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17): Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten gehören und zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abziehbar sind. Diese Ausgaben betreffen nur die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und nicht die der Unterkunft selbst.
  • Gerichtsbescheid des FG Saarland vom 20.5.2020 (2 K 1251/17): Auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder eine Garage zählen nicht zu den Unterkunftskosten. Sie sind zusätzlich absetzbar, selbst wenn die Mietkosten für die Wohnung den Höchstbetrag von 1.000 Euro überschreiten.
  • BFH-Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21): Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgezogen werden kann, da sie als Nutzungskosten der Unterkunft gilt und damit unter die Abzugsbeschränkung fällt.
Zusätzliche Tipps:
  • Tipp 1: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, können die tatsächlichen Aufwendungen wie AfA, Schuldzinsen und Betriebskosten bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgesetzt werden. Einrichtungsgegenstände können zusätzlich abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 24.10.2014).
  • Tipp 2: Bei einer möblierten Wohnung ist meist eine höhere Miete fällig. Wenn der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete auf Wohnung und Möbel enthält, kann die Miete im Schätzverfahren nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Möbelnutzung kann dann zusätzlich abgezogen werden (BFH-Urteil vom 4.4.2019).
  • Tipp 3: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung 5.000 Euro nicht überschreiten, können diese Kosten pauschal als notwendig anerkannt werden, ohne weitere Prüfung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).

Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?



Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?

Sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt, können diverse Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.

Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem:

  • Transportkosten für eine Spedition oder
  • einen Leihwagen und auch
  • Reisekosten am Umzugstag.

Weiterhin können die Miet- und Mietnebenkosten, wie Heizung oder Strom, der Zweitwohnung abgesetzt werden. Auch die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden.

Dazu zählen beispielsweise

  • Tisch,
  • Bett,
  • Schrank,
  • Küchen- und Badezimmereinrichtung
  • Geschirr und Töpfe,
  • Kaffeemaschine,
  • Staubsauger sowie
  • Tisch- und Bettwäsche.

Weiterhin absetzbar sind die

  • Zweitwohnungsteuer,
  • Aufwendungen für die Renovierung der Zweitwohnung vor Bezug und bei Auszug sowie
  • Schadenskosten infolge eines Unfalls, der sich auf einer Heimfahrt ereignet.

Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden.

Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?



Welche Umzugskosten kann ich absetzen?

In Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung kannst du die entstehenden tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.

Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. So kannst du die Kosten der Spedition, Aufwendungen für einen Leihwagen, Helferlöhne oder Umzugskartons absetzen. Auch die Maklergebühr zur Erlangung der neuen Mietwohnung ist absetzbar, nicht jedoch die Maklergebühr zum Kauf eines Eigenheims am auswärtigen Beschäftigungsort. Bitte beachte, dass du deine Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einzeln nachweisen musst, da die Umzugskostenpauschale nicht gewährt wird, weil du deinen Lebensmittelpunkt nicht verlagerst. Die Absetzbarkeit der Umzugskosten gilt auch für deinen Rückumzug in deine Hauptwohnung. Falls du beim Auszug aus deiner Zweitwohnung Schönheitsreparaturen durchführen musst, kannst du auch diese in der Steuererklärung angeben.

Welche Umzugskosten kann ich absetzen?

Feldhilfen

Miet- / Übernachtungskosten

Trage hier deine tatsächlichen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort ein.

Dazu zählen insbesondere:

  • Netto-Miete, auch für möblierte Wohnungen
  • Reinigung und Pflege der Wohnung
  • Renovierungs- und Instandhaltungskosten
  • Abschreibung (AfA) bei Eigentumswohnungen
  • Schuldzinsen für Kredite zur Finanzierung der Wohnung
  • Kosten für Garten- oder Hofpflege

Das Finanzamt erkennt nachgewiesene Unterkunftskosten bis zu maximal 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten an (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Diese Grenze gilt nur für Unterkünfte innerhalb Deutschlands.

Für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000-Euro-Grenze nicht – hier sind die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten abziehbar, sofern sie notwendig und angemessen sind. Als Obergrenze gilt regelmäßig der ortsübliche Mietpreis für eine 60 m²-Wohnung.

Separat angemietete Garagen oder Stellplätze zählen nicht zu den Unterkunftskosten und unterliegen nicht der 1.000-Euro-Grenze. Diese Ausgaben können zusätzlich als Werbungskosten ("Sonstige Kosten in Verbindung mit der Wohnung") berücksichtigt werden, sofern sie beruflich veranlasst sind.

Mietnebenkosten

Trage hier die laufenden Nebenkosten Deiner Zweitwohnung am Beschäftigungsort ein, soweit Du diese selbst trägst.

Typische Mietnebenkosten sind zum Beispiel:

  • Stromkosten
  • Heizungskosten
  • Wasserkosten
  • Müllabfuhr
  • Hausgeld (bei Eigentumswohnungen)
  • Renovierungskosten
  • Schönheitsreparaturen
  • Zweitwohnsteuer
  • Aufwendungen zur Anmietung (z. B. Inserate, Maklerprovision)

Wichtig: Bei einer doppelten Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunftskosten, einschließlich Nebenkosten, die tatsächlichen Aufwendungen bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro steuerlich absetzbar – gegen Nachweis (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Sonstige Kosten in Verbindung mit der Wohnung

Gib hier sonstige Kosten in Zusammenhang mit der Wohnung an. Darunter fallen beispielsweise:

  • Zweitwohnsteuer
  • Rundfunkbeitrag
  • Beitrag Mieterverein
  • Gerichts- und Anwaltskosten (bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermieter)
  • Mieter-Rechtsschutz
  • Miete für einen Kfz-Stellplatz
  • Miete für einen Tiefgaragenplatz
  • Aufwendungen zur Anmietung der Wohnung(z. B. Inserate, Maklerprovision)
Anzahl Telefonate

Gib hier die Anzahl der geführten Telefonate an, die Du statt einer Familienheimfahrt durchgeführt hast.

Wichtig: Falls Du an einem Wochenende keine Heimfahrt unternimmst, kannst Du die Aufwendungen für ein Telefongespräch bis zu einer Gesprächsdauer von 15 Minuten in Deiner Steuererklärung geltend machen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sich in Deinem Hausstand Angehörige befinden. Alleinstehende ohne Angehörige steht diese Abzugsmöglichkeit nicht zu.

Kosten für Familienferngespräche

Gib hier die Höhe der Aufwendungen an, die dir für die Telefonate mit deinen Angehörigen entstanden sind, die du anstatt einer Familienheimfahrt getätigt hast.

Wichtig: Falls du an einem Wochenende keine Heimfahrt unternimmst, kannst du die Aufwendungen für ein Telefongespräch bis zu einer Gesprächsdauer von 15 Minuten in deiner Steuererklärung geltend machen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sich in deinem Hausstand Angehörige befinden. Alleinstehende ohne Angehörige steht diese Abzugsmöglichkeit nicht zu.

Steuerfreie Erstattungen

Falls du steuerfreie Erstattungen erhalten hast, trage diese hier ein, z.B.

  • Trennungsentschädigungen,
  • Auslösungen,
  • Fahrtkostenersatz oder Verpflegungskostenersatz während der doppelten Haushaltsführung,
  • Mobilitätsbeihilfen.

Wichtig: Wurden steuerfreie Erstattungen bereits im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile. 17-21) angegeben, trage diese hier nicht noch einmal ein.

Gesamtkosten der Unterkunft

Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland spielt die Wohnungsgröße seit 2014 keine Rolle mehr. Die nachgewiesenen Gesamtkosten der Unterkunft sind bei einer Wohnung in Deutschland immer auf 1.000 Euro pro Monat gedeckelt, gleichgültig wie groß die Wohnung ist.

Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Höchstgrenze nicht. Hier bleibt es dabei, dass weiterhin die tatsächlichen Mietkosten anerkannt werden, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Wohnkosten sind nur insoweit "notwendig", als sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietpreis für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben.

Die Obergrenze der abzugsfähigen Mietkosten ist also stets der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine Wohnfläche von 60 qm. Da es sich hierbei um die Kaltmiete handelt, sind die Nebenkosten zusätzlich abziehbar. Diese müssen allerdings ebenfalls auf eine Wohnungsgröße von 60 qm umgerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

Wohnungseinrichtung (sofern notwendig)

Erfasse notwendige Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung. Die Kosten sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehbar.

Zu den notwendigen Aufwendungen zählen z. B. die Anschaffungskosten für

  • Sitzmöbel plus Tisch
  • Schlafgelegenheit, Bettwäsche, Kleiderschrank
  • Hausrat (Geschirr, Töpfe, sonstige Küchen- / Haushaltsgeräte)
  • Sonstiger Hausrat (Staubsauger, Radio, Fernseher)
  • Badezimmereinrichtung
  • Sonstige Haushaltsartikel (z. B. Reinigungsmittel)

Die Finanzverwaltung hat hierzu eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben:

Sind die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer), ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

Umzugskosten

Umzugskosten können in tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Hierzu zählen die Aufwendungen für eine Umzugsfirma, Umzugshelfer und -wagen sowie für Kartons.

Eine Pauschale kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für die Umzugskosten nicht angesetzt werden.

Zu den abzugsfähigen Kosten zählen z. B.

  • Umzugskosten bei Aufnahme der doppelten Haushaltsführung,
  • Umzugskosten bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung,
  • Maklerkosten für die Anmietung einer Zweitwohnung,
  • Kosten für die Suche eines Nachmieters bei Auflösung der Wohnung.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist.

Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).