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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Hast du als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung Deines Kindes getragen, sind diese bei Dir als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen.

Hast du im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, die Dein Kind (für das Du Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hast) als Versicherungsnehmer schuldet, können diese Beiträge bei Dir als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen. Machst Du diese Beträge geltend, scheidet ein Abzug dieser Beträge als Sonderausgaben bei Deinem Kind aus.

Sofern Du mit dem anderen Elternteil Deines Kindes nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wirst, trage nur die Beiträge ein, die Du selbst getragen hast. Bitte vergiss nicht, auch die Identifikationsnummer des Kindes einzutragen.