Feldhilfen
Art der Bescheinigung
Wähle hier die Art der Steuerbescheinigung aus, die du in deiner Steuererklärung angeben möchtest. Je nach Auswahl werden dir die entsprechenden Zeilen zur Eingabe deiner Kapitalerträge angezeigt.
Folgende Optionen stehen zur Verfügung:
Steuerbescheinigung für Privatkonten/-depots
Diese Bescheinigung erhältst du in der Regel von deiner Bank oder deinem Broker. Sie enthält Angaben zu Kapitalerträgen wie Zinsen aus Spar- und Tagesgeldkonten, Dividenden aus Aktien, Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie zur einbehaltenen Kapitalertragsteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer.
Hierbei handelt es sich meist um inländische Kapitalerträge, die bereits dem Steuerabzug unterlegen haben.
Steuerbescheinigung für eine Lebensversicherung
Betrifft Erträge aus Lebensversicherungen, z. B. Auszahlungen oder Überschüsse. Diese unterliegen der Abgeltungsteuer, sofern bestimmte Voraussetzungen – wie Laufzeit oder Alter bei Auszahlung – nicht erfüllt sind.
Zinsen vom Finanzamt auf Steuererstattungen
Zinsen auf Steuererstattungen (§ 233a AO) gelten als steuerpflichtige Kapitalerträge und müssen manuell in der Anlage KAP eingetragen werden – sie werden nicht automatisch berücksichtigt.
Sonstige Steuerbescheinigung
Wähle diese Option bei Bescheinigungen, die keiner der genannten Kategorien entsprechen – z. B. bei ausländischen Kapitalerträgen. In der Regel handelt es sich um Erträge ohne inländischen Steuerabzug.
Belegvorhaltepflicht: Steuerbescheinigungen müssen nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden, sondern sind nur auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
Ausnahme: Die Bescheinigung ist beizufügen, wenn
- Verluste geltend gemacht oder
- einbehaltene Steuern angerechnet werden sollen.
Minderung des Hinzurechnungsbetrags nach §10 AStG
Gib hier ein, um wie viel der Hinzurechnungsbetrag nach §10 AStG gemindert werden soll.
Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.
Zeile 34 Bezüge und Einnahmen i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG sowie Kapitalerträge nach § 11 StAbwG
In diesem Feld sind Kapitalerträge und Einnahmen einzutragen, die von der Abgeltungsteuer oder Regelbesteuerung abweichen:
Bezüge und Einnahmen (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG):
Diese Kapitalerträge unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Steuersatz. Sie umfassen:
- Zinsen aus Darlehen an nahestehende Personen oder Gesellschaften
- Gewinnanteile aus atypisch stillen Beteiligungen
- Kapitalerträge aus Genussrechten von nahestehenden Personen
- Dividenden von Gesellschaften mit wesentlicher Beteiligung
- Vergütungen für stille Reserven innerhalb der Familie
- Sonstige Kapitalerträge von nahestehenden Personen
Kapitalerträge (§ 11 StAbwG):
Erträge aus grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, z. B. Zinsen oder Dividenden, bei denen keine ausreichenden Steuerabzugsbeträge einbehalten wurden. Diese Erträge sind besonders nachweispflichtig.
Wurde die Lebensversicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen?
Lebensversicherungen, die
- nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und
- die nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wurden,
sind zur Hälfte steuerfrei.
Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige mindestens 60 Jahre alt ist.
Zeile 26a Prozess- und Verzugszinsen
In dieses Feld trägst du die Prozess- und/oder Verzugszinsen ein, die du im Jahr 2024 erhalten hast und die nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind.
Diese Zinsen fallen z. B. an, wenn dir im Rahmen eines Gerichtsprozesses oder durch verspätete Zahlungen Zinsen gutgeschrieben wurden.
Beispiel: Du hast im Jahr 2024 aufgrund eines gewonnenen Prozesses Verzugszinsen erhalten, da eine Geldforderung verspätet beglichen wurde.
Zeile 24 (Nicht ausgeglichene) Verluste aus Termingeschäften
Erfasse hier die nicht ausgeglichenen Verluste aus Termingeschäften.
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden.
Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn oder verrechenbare Einkünfte verbleiben.
Wichtig: Liegt dir keine (Steuer-)Bescheinigung deines Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Seit dem 1.1.2021 gilt eine Begrenzung bei der Verlustverrechnung. Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen!
Zeile 25 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Trage hier Verluste ein, die Dir lt. Zeile 25 Deiner Steuerbescheinigung entstanden sind und die bisher nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Dazu gehören
- Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
- Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
- Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG.
Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das Kreditinstitut hat Dir ggf. die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Du im Rahmen der Veranlagung verrechnen kannst.
Liegt Dir keine (Steuer-)Bescheinigung Deines Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Bitte beachten: Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen! Beantrage also bei Abgabe Deiner Einkommensteuererklärung einen Einbezug der entsprechenden Verluste in die Veranlagung und fülle die Anlage KAP aus!
Zeile 7 Höhe der Kapitalerträge
Trage hier die Kapitalerträge ein, die in der aktuell erfassten Steuerbescheinigung Deiner Bank oder Fondsgesellschaft in Zeile 7 ausgewiesen sind.
Diese Erträge unterliegen dem inländischen Steuerabzug, d. h. Deine Bank hat die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) bereits einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Typische Beispiele:
- Zinsen von Sparkonten, Tagesgeld oder Festgeld
- Dividenden aus Aktien oder Fonds
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, wenn die Steuer schon abgeführt wurde
- Zinsen auf Rentennachzahlungen, wenn sie über ein Kreditinstitut gezahlt wurden
Wichtig: Erfasse jede Steuerbescheinigung separat. Trage hier nur den Betrag aus der aktuellen Bescheinigung ein.
Zeile 7 Höhe der Kapitalerträge (korrigiert)
Trage hier den korrigierten Betrag Deiner Kapitalerträge ein, wenn der Steuerabzug durch die Bank fehlerhaft war und Du eine Korrektur durch das Finanzamt beantragen möchtest.
Typische Gründe für eine Korrektur sind z. B.:
- fehlende Anschaffungskosten (z. B. nach Depotübertrag),
- nicht berücksichtigte Veräußerungskosten,
- Schenkung oder Erbschaft wurde der Bank nicht mitgeteilt,
- ausländische Quellensteuer wurde nicht angerechnet,
- Kirchensteuer wurde trotz Kirchenaustritt einbehalten.
Bitte reiche eine Erläuterung und Nachweise mit Deiner Steuererklärung ein.
Zeile 8 ... darin enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungen (korrigiert)
Trage hier den korrigierten Betrag der Gewinne aus dem Verkauf von Aktien ein, soweit dieser vom in der Steuerbescheinigung gemeldeten Wert abweicht.
Dies ist z. B. der Fall, wenn zusätzliche Transaktionskosten oder nicht berücksichtigte Verluste vorliegen.
Eine Aufstellung mit Belegen ist erforderlich.
Zeile 10 ... darin enthaltene Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteile
Erfasse hier die Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile lt. Zeile 10 Deiner Steuerbescheinigung.
Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt.
Die einzutragenden Beträge können Du dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung entnehmen.
Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren.
Zeile 11 ... darin enthaltene Ersatzbemessungsgrundlage
Erfasse hier die Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43 a Abs. 2 EStG ein, wie sie in Zeile 11 Deiner Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen ist.
Was ist eine Ersatzbemessungsgrundlage?
Wenn die Bank bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren keine Informationen zu den Anschaffungskosten hat, schätzt sie den Gewinn. In diesem Fall wird pauschal 30 Prozent des Verkaufserlöses als steuerpflichtiger Gewinn angesetzt.
Dieser Betrag wird von der Bank gemeldet und ist in der Jahressteuerbescheinigung aufgeführt.
Beispiel: Du hast Wertpapiere für 10.000 Euro verkauft. Die Bank kennt die Anschaffungskosten nicht und setzt pauschal 30 Prozent (= 3.000 Euro) als Gewinn an. Trage 3.000 Euro in Zeile 11 ein.
Hinweis: Wenn Du nachweisen kannst, dass der tatsächliche Veräußerungsgewinn niedriger ist als die von der Bank angesetzte Ersatzbemessungsgrundlage, solltest Du den Betrag korrigieren (siehe Abschnitt "Überprüfung der Kapitalerträge" auf dieser Seite).
Zeile 11 ... darin enthaltene Ersatzbemessungsgrundlage (korrigiert)
Wenn die Bank mangels Daten eine pauschale Ersatzbemessungsgrundlage (30 % des Erlöses) angesetzt hat, du aber den tatsächlichen, niedrigeren Gewinn nachweisen kannst, trage hier den korrigierten Betrag für die Ersatzbemessungsgrundlage ein.
Der ursprüngliche Betrag aus der Steuerbescheinigung Deiner Bank bleibt unverändert.
Die Korrektur muss mit Kauf- und Verkaufsbelegen belegt werden.
Sind dir Verluste (Zeile 12-15) entstanden?
Wähle "ja" aus, wenn du im Steuerjahr 2024 Verluste aus Kapitalanlagen erlitten hast, z. B. durch:
- den Verkauf von Wertpapieren (z. B. Anleihen, Fonds),
- die Veräußerung von Aktien,
- Termingeschäfte (z. B. Optionen, Futures, CFDs),
- sonstige Kapitalforderungen (z. B. ausgefallene private Darlehen).
Verlustbescheinigung erforderlich
Um die Verluste steuerlich geltend zu machen, benötigst du eine Verlustbescheinigung deiner Bank oder deines Brokers. Diese muss allerdings bis spätestens 15. Dezember des jeweiligen Jahres beantragt werden.
Nur mit dieser Bescheinigung kannst du:
- Verluste in der Steuererklärung angeben
- Verluste bankübergreifend verrechnen
Achtung bei Aktienverlusten
Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Eine Verrechnung mit Zinsen oder Fondsgewinnen ist nicht erlaubt.
Zeile 12 Verluste ohne Aktienveräußerung
Erfasse hier die nicht ausgeglichenen Verluste ohne die Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 12 Deiner Steuerbescheinigung.
Wenn Du Verluste geltend machen willst, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Zeile 12 Verluste ohne Aktienveräußerung (korrigiert)
Trage hier korrigierte Verluste aus Kapitalanlagen ein, sofern keine Aktienverkäufe betroffen sind (z. B. Zinsen aus ausgefallenen Anleihen oder Verluste aus Fonds).
Eine Korrektur ist z. B. dann möglich, wenn Verluste nicht oder zu niedrig in der Steuerbescheinigung ausgewiesen wurden.
Bitte reiche Nachweise und eine kurze Erläuterung ein.
Zeile 13 Verluste aus der Veräußerung von Aktien
Erfasse hier die nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 13 deiner Steuerbescheinigung.
Wenn du Verluste aus Aktienveräußerungen geltend machen willst, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Hinweis: Hattest du wertlos gewordene Aktien, die aus deinem Depot ausgebucht worden sind, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Das gilt selbst dann, wenn du nur über ein einziges Depot verfügst, über das du alle Aktientransaktionen abwickelst. Du musst die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien zwingend in die Steuererklärung übernehmen.
Zeile 13 Verluste aus der Veräußerung von Aktien (korrigiert)
Gib hier korrigierte Verluste aus dem Verkauf von Aktien an, wenn diese z. B. nicht oder fehlerhaft in Deiner Steuerbescheinigung enthalten sind.
Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Eine detaillierte Aufstellung und Belege sind erforderlich.
Zeile 14 Verluste aus Termingeschäften
Erfasse hier die nicht ausgeglichenen Verluste aus Termingeschäften lt. Zeile 14 deiner Steuerbescheinigung.
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden.
Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn oder verrechenbare Einkünfte verbleiben.
Wichtig: Liegt dir keine (Steuer-)Bescheinigung deines Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Seit dem 1.1.2021 gilt eine Begrenzung bei der Verlustverrechnung. Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen!
Aktuell stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass Optionsscheine und Zertifikate keine Termingeschäfte sind, sondern "Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG". Das bedeutet: Verluste sind nicht beschränkt auf Gewinne aus Termingeschäften und begrenzt auf 20.000 Euro verrechenbar, sondern können unbegrenzt mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden (BMF-Schreiben vom 3.6.2021, IV C 1-S 2252/19/10003:002, Rz. 8). Aber: Bei der reinen "Wertloswerdung" dürfen Verluste doch nur in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zeile 14 Verluste aus Termingeschäften (korrigiert)
Trage hier korrigierte Verluste aus Termingeschäften ein, wenn der von der Bank bescheinigte Verlust nicht korrekt ist oder nicht berücksichtigt wurde.
Dazu zählen z. B. Verluste aus Optionen, Futures oder Differenzkontrakten (CFDs).
Zeile 15 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Trage hier Verluste ein, die Dir lt. Zeile 15 Deiner Steuerbescheinigung entstanden sind. Dazu gehören:
- Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
- Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
- Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern.
Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das Kreditinstitut hat Dir ggf. die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Du im Rahmen der Veranlagung verrechnen kannst.
Liegt Dir keine (Steuer-)Bescheinigung Deines Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Achtung: Das Kreditinstitut nimmt bei Verlusten, die aufgrund der Ausbuchung aus dem Depot entstanden sind, keine eigenständige Verlustverrechnung vor. Die Verluste sind also in die Steuererklärung zu übernehmen.
Zeile 15 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen (korrigiert)
Erfasse hier korrigierte Verluste aus Kapitalforderungen, z. B. bei ausgefallenen Darlehen oder Anleihen, soweit diese nicht anderweitig erfasst wurden.
Eine Korrektur ist möglich, wenn diese Verluste nicht in der Steuerbescheinigung enthalten sind.
Bitte reiche entsprechende Nachweise und eine Erläuterung ein.
Zeile 16 Sparer-Pauschbetrag
Erfasse hier den in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag lt. Zeile 16 der aktuell erfassten Jahressteuerbescheinigung Deiner Bank.
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein steuerfreier Höchstbetrag für Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne. Für das Steuerjahr 2024 beträgt er:
- 1.000 Euro bei Einzelveranlagung
- 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 20 Absatz 9 EStG)
Die Bank berücksichtigt diesen Pauschbetrag automatisch, sofern Du dort einen Freistellungsauftrag erteilt hast. Der tatsächlich angerechnete Betrag wird in Zeile 16 der jeweiligen Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Beispiel: Du hast bei Bank A einen Freistellungsauftrag über 800 Euro erteilt. In der Jahressteuerbescheinigung dieser Bank ist in Zeile 16 ein Betrag von 800 Euro ausgewiesen. Trage genau diesen Betrag ein.
Wenn kein Freistellungsauftrag bei dieser Bank vorlag, trage "0 Euro" ein. Der nicht genutzte Teil des Sparer-Pauschbetrags kann ggf. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden.
Zeile 18 Inländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug
Trage hier Zinsen oder andere Kapitalerträge aus Deutschland ein, bei denen keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde – z. B., weil die auszahlende Person oder Stelle (z. B. bei einem privaten Darlehen) nicht verpflichtet war, Steuer abzuführen.
Typische Beispiele:
- Zinsen aus privaten Darlehen, z. B. wenn du einer anderen Privatperson Geld gegen Zinsen geliehen hast
- Zinsen aus Mietkautionen, wenn diese direkt an dich gezahlt wurden, ohne steuerlichen Einbehalt
- Zinsen aus Instandhaltungsrücklagen, wenn diese auf einem separaten Konto geführt werden und Zinsen abwerfen
Diese Einkünfte müssen im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachversteuert werden (§ 20 EStG).
Hinweis bei Darlehen an nahestehende Personen:
Zinsen aus Privatdarlehen an nahestehende Personen gehören nur dann in die Anlage KAP, wenn das Darlehen wie unter Fremden gewährt wurde. Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis oder ist keine eigenständige Entscheidung des Darlehensnehmers möglich, sind die Zinsen in der Anlage SO zu erklären. Im Zweifel kann das Finanzamt eine Umschichtung in sonstige Einkünfte vornehmen (§ 42 AO).
Zeile 19 Ausländische Kapitalerträge
Erfasse hier ausländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug lt. Zeile 19 Deiner Steuerbescheinigung.
Hierunter fallen z.B. Kapitalerträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (auch wenn diese in einem inländischen Bankdepot verwahrt werden) und Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (z. B. Dividenden und Zinsen eines ausländischen Schuldners). Bitte reiche für diese Erträge die entsprechende Erträgnisaufstellung Deiner Bank ein.
Diese Erträge sind nicht der Abgeltungsteuer unterworfen und müssen über die Einkommensteuererklärung nachversteuert werden.
Wichtig: Bitte reiche für ausländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug entsprechende Erträgnisaufstellungen ein.
Zeile 30 Erträge aus Lebensversicherungen
Erfasse hier die Erträge aus Lebensversicherungen (LV) lt. Zeile 30 Deiner Steuerbescheinigung für Versicherungsverträge,
- die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden,
- deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgte und
- die nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wurden.
Kapitalerträge aus solchen Lebensversicherungen sind zur Hälfte steuerfrei. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnimmst Du bitte der Steuerbescheinigung. Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermittelst Du den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.
Bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen ist nur der Betrag einzutragen, der sich nach der teilweisen Steuerfreistellung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG ergibt. Den einzutragenden Wert entnimmst Du bitte der Steuerbescheinigung Deines Anbieters.
Sind in den Kapitalerträgen außerordentliche Erträge enthalten, die ermäßigt besteuert werden?
Gib hier außerordentliche Kapitalerträge an, für die du die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beantragen möchtest.
Außerordentliche Kapitalerträge gehören zu den außerordentlichen Einkünften und können unter bestimmten Voraussetzungen nach der sogenannten Fünftel-Regelung begünstigt besteuert werden. Diese Regelung gilt, wenn:
- die Kapitalerträge sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken, und
- einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Beispiele für außerordentliche Kapitalerträge:
- Abfindungen bei der Beendigung von Beteiligungsverträgen, z. B. bei der Auflösung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses oder einer atypischen stillen Beteiligung.
- Vergütungen für die Übertragung von Rechten, etwa die Übertragung von Genussrechten oder Verkaufsrechten aus langfristigen Kapitalanlagen.
- Nachzahlungen von Erträgen aus Kapitalvermögen, z. B. Zinsen oder Gewinnbeteiligungen, die sich über mehrere Jahre angesammelt haben und in einer Summe ausgezahlt werden.
- Einmalige Gewinnbeteiligungen aus Beteiligungsverhältnissen, etwa bei der Auflösung einer Beteiligungsgesellschaft.
- Veräußerungsgewinne aus langfristigen Beteiligungen, wenn eine Beteiligung nach vielen Jahren verkauft wird und der Gewinn als außerordentlich gilt.
- Einmalige Vergütungen bei der Aufgabe von Anteilen, etwa bei der freiwilligen Aufgabe von Aktien mit Sonderrechten oder Vorzugsanteilen.
- Rückzahlungen aus Versicherungsprodukten mit Kapitalerträgen, wenn diese Rückflüsse aus Kapitallebensversicherungen über lange Zeiträume angesammelt wurden und einmalig ausgezahlt werden.
Willst du ausländische Quellensteuern (Zeile 40 bis 42) erfassen?
Wähle Ja, wenn du ausländische Quellensteuern lt. den Zeilen 40 bis 42 in deiner Steuerbescheinigung erfassen willst.
Bei den ausländischen Quellensteuern wird zwischen "angerechneten" oder "anrechenbaren" ausländische Steuern unterschieden:
- Ausländische Steuern, die bereits vom Kreditinstitut angerechnet wurden, müssen in Zeile 40 eingetragen werden.
- Ausländische Steuern, die noch nicht angerechnet wurden, jedoch anrechenbar sind, müssen in Zeile 41 eingetragen werden.
- Hinzu kommen fiktive ausländische Steuern. Diese werden in Ausnahmefällen von den Kreditinstituten ausgewiesen, wenn die Abzugsfähigkeit von Quellensteuern nicht beurteilt werden kann, z. B. bei fiktiver Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen.
Es sind nur die ausländischen Steuern anrechenbar, die festgesetzt und gezahlt wurden und für die im Quellenstaat - nach dessen nationalem Recht oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – kein Ermäßigungsanspruch geltend gemacht werden kann. Bei Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vgl. das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016.
Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reiche daher geeignete Nachweise ein.
Zeile 40 Angerechnete ausländische Steuern
Erfasse bereits angerechnete ausländische Quellensteuern, die von deiner Bank auf die einzubehaltende Abgeltungsteuer angerechnet und in der Steuerbescheinigung in Zeile 40 ausgewiesen wurden.
Die von der Bank vorgenommene Anrechnung von Quellensteuern ist der Höhe nach auf den Satz begrenzt, der nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässig ist. Sollte der nach einem DBA zulässige Höchstsatz über 25 % liegen, ist die anrechenbare Quellensteuer auf 25 % begrenzt.
Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reiche daher geeignete Nachweise ein.
Zeile 41 Anrechenbare ausländische Steuern
Erfasse hier anrechenbare - noch nicht angerechnete - ausländische Quellensteuern. Ausländische Steuern, die noch nicht angerechnet wurden, jedoch anrechenbar sind, müssen in Zeile 41 eingetragen werden
Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reiche daher geeignete Nachweise ein.
Zeile 42 Fiktive ausländische Steuern
Erfasse hier fiktive ausländische Quellensteuern lt. Zeile 42 deiner Steuerbescheinigung.
In Ausnahmefällen können Kreditinstitute die Abzugsfähigkeit von Quellensteuern nicht beurteilen, z. B. bei fiktiver Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen. In diesem Fall werden diese fiktiven Steuern hier in der Steuerbescheinigung ausgewiesen. Über die Anrechenbarkeit fiktiver Quellensteuern entscheidet das Finanzamt.
Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reiche daher geeignete Nachweise ein.
Willst du Angaben zu den Zeilen 28 bis 33 erfassen?
Wähle Ja, wenn du Beträge zu den Zeilen 27 bis 33 der Anlage KAP erfassen willst.
In bestimmten Fällen unterliegen Kapitalerträge immer deinem individuellen Steuersatz und somit der tariflichen Steuer. Der Abgeltungssteuersatz von 25 % kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Hierzu gehören:
- Tariflich zu besteuernde Einkünfte (Zeile 28): Hierunter fallen, z. B. Darlehen ein an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen du zu min. 10 % beteiligt bist.
- Tariflich zu besteuernde Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen oder Kapitalforderungen (Zeile 29),
- Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen (Zeile 30).
Hinzurechnungsbetrag nach §10 AStG
Gib hier alle gesondert und einheitlich festgestellten Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Außensteuergesetz (AStG) an.
Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.
Zeile 28 Tariflich zu besteuernde Einkünfte
Gib hier die Kapitalerträge ein, die tariflich besteuert werden. Darunter fallen u.a. Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen.
Hast du beispielsweise einer dir nahestehenden Person ein Darlehen gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte hier zu erklären, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Darlehen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen du zu mindestens 10 % beteiligt bist, sowie für sog. back-to-back-Finanzierungen sind hier ebenfalls einzutragen.
Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge trage bitte in die Zeilen 51 bis 53 ein. Ein Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.
Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.
Zeile 26 Zinsen vom Finanzamt auf Steuererstattungen
Gib hier Zinsen an, die Du vom Finanzamt auf Steuererstattungen erhalten hast.
Diese sogenannten Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung, AO) entstehen, wenn das Finanzamt Steuererstattungen verspätet auszahlt. Sie gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG).
Was gehört hierher?
- Alle Zinsen, die Dir das Finanzamt auf verspätete Steuererstattungen gutgeschrieben hat.
- Diese Zinsen sind in voller Höhe anzugeben, da das Finanzamt keine Kapitalertragsteuer oder andere Abzüge vornimmt.
Willst du Angaben zu den Zeilen 20 bis 26a erfassen?
Wähle Ja, wenn du Beträge zu den Zeilen 20 bis 25 der Anlage KAP erfassen willst.
Du musst hier Angaben machen, wenn in den ausländischen Kapitalerträgen
- Gewinne aus Aktienveräußerungen,
- Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften,
- Verluste aus Kapitalerträgen ohne Aktienveräußerung oder
- Verluste aus Aktienveräußerungen
enthalten sind.
Des Weiteren kannst du hier Verluste aus Termingeschäften und aus sonstigen Kapitalforderungen erfassen.
Zeile 20 ... darin enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungen
Gib hier Gewinne aus der Veräußerung von Aktien an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Dieser Betrag muss in den Zeilen 18 und 19 der Anlage KAP enthalten sein.
Beispiel: Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.
Zeile 23 ... darin enthaltene Verluste aus Aktienveräußerungen
Gib hier Verluste aus der Veräußerung von Aktien an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Dieser Betrag muss in den Zeilen 18 und 19 der Anlage KAP enthalten sein.
Beispiel: Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.
Sollen die Werte der Steuerbescheinigung überprüft oder korrigiert werden?
In bestimmten Fällen kannst du eine Überprüfung oder Korrektur der Angaben aus deiner Steuerbescheinigung beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn beim Steuerabzug durch das Kreditinstitut nicht alle Informationen korrekt berücksichtigt wurden.
Eine Überprüfung durch das Finanzamt ist insbesondere möglich, wenn:
- der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde,
- eine zu hohe Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt wurde, weil der Bank keine Anschaffungskosten bekannt waren,
- Verluste bei der Berechnung der Kapitalerträge nicht oder zu gering berücksichtigt wurden, oder
- die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nur teilweise in Deutschland besteuert werden dürfen.
Was ist zu tun?
In diesen Fällen setze in den nachfolgenden Feldern die korrigierten Beträge ein und erläutere die Korrekturen in einer gesonderten Aufstellung gegenüber dem Finanzamt.
Beispiel: Du hast Aktien mit einem Gewinn von 5.000 Euro verkauft. Die Bank hat nur 250 Euro Kosten berücksichtigt, tatsächlich hattest du aber 750 Euro Aufwendungen. Trage den korrigierten Gewinn ein und reiche die Belege für die zusätzlichen Kosten ein.
Zeile 30 Kapitalerträge aus Lebensversicherungen
Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Bei Vertragsabschluss ab 2012 ist das 62. Lebensjahr maßgebend.
Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnimmst du der Steuerbescheinigung, die du vom Anbieter deiner Versicherung erhalten hast.
Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermittelst du den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge.
Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.