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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Arbeitslohn



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem DBA ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, werden aber bei der Dreimonatsfrist nicht mitgerechnet.

Bist du mit Deinem Gehalt im Ausland steuerpflichtig, wirst du in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.

Ausnahmen:

  • Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeitest du in diesen Ländern, ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.
  • In der Schweiz darf der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.
  • Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen immer in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Hinweis: Aktuell wurde der Auslandstätigkeitserlass überarbeitet. Auf eine besonders wichtige neue Bestimmung möchten wir aufmerksam machen:  Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihr Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat. Kannst du den Nachweis nicht erbringen oder liegt keine Mindestbesteuerung vor, so greifen der Auslandstätigkeitserlass und damit die Steuerfreistellung in Deutschland nicht. Die neuen Regelungen sind auf Arbeitslöhne und sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gezahlt werden oder dem Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt zufließen.

Hinweis: Derzeit werden immer mehr Doppelbesteuerungsabkommen in der Weise geändert, dass Homeoffice-Tage besonders gewürdigt werden. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.

(2024): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?



Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Wenn du im Grenzgebiet eines Landes wohnst und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendelst, bist du ein so genannter Grenzgänger oder Grenzpendler. Was dein Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Dein Gehalt musst du in dem Land versteuern, in dem du arbeitest, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem du wohnst, steuerfrei. Allerdings wird dein ausländisches Einkommen in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht auf diese Weise den Steuersatz für dein übriges Einkommen.

Die Angaben sind in der "Anlage N" und in der "Anlage N-AUS" bzw. in der Anlage N-Gre zu machen. Die Anlage N-Gre betrifft ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Grenzgänger aus Baden-Württemberg nach Österreich, Schweiz und Frankreich.

Tipp

Wenn du alleinstehend bist, als Grenzgänger arbeitest und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland hast, musst du dir über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen.

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Arbeitest du in Frankreich oder Österreich, musst du dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in deiner deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeitest du als Grenzgänger in der Schweiz, darf dein Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Bist du Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, musst du dein Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

Bitte beachte, dass es in der Coronazeit Besonderheiten bei den Grenzgängerregelungen gab, da sich viele Mitarbeiter im Homeoffice befunden haben und nicht täglich gependelt sind (siehe auch: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich). Zudem werden die Doppelbesteuerungsabkommen nun nach und nach geändert bzw. sind so genannte Änderungsprotokolle vereinbart worden, wonach Homeoffice-Tage zunehmend als unschädlich gelten. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.

(2024): Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Feldhilfen

+ Bruttoarbeitslohn (Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung)

Der Betrag (Bruttoarbeitslohn laut Zeile 3 der deutschen Lohnsteuerbescheinigung) setzt sich aus sämtlichen Lohnsteuerbescheinigungen zusammen, die du im Jahr 2024 erhalten hast.

+ Steuerfreier Bruttoarbeitslohn (Zeile 16 der Lohnsteuerbescheinigung)

Der Betrag (Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. Auslandstätigkeitserlass (ATE) laut Zeile 16 der Lohnsteuerbescheinigung) setzt sich aus sämtlichen Lohnsteuerbescheinigungen zusammen, die du im Jahr 2024 erhalten hast.

+ Bruttoarbeitslohn ohne deutschen Steuerabzug

Erfasse hier den gesamten Arbeitslohn, von dem keine deutsche Lohnsteuer abgezogen wurde.

Hier ist der Arbeitslohn eines ausländischen Arbeitgebers einzutragen, der nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist.

Wichtig: Achte darauf, hier keine Beträge anzugeben, die bereits in Deiner deutschen Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind.

= Zwischensumme

Die Summe der angegebenen Bruttoarbeitslöhne.

Beispiel zur Veranschaulichung: Angenommen, du arbeitest sowohl in Deutschland als auch in Frankreich. Dein Bruttoarbeitslohn aus Deutschland beträgt 50.000 Euro und ist in Zeile 3 deiner Lohnsteuerbescheinigung angegeben. Zusätzlich hast du steuerfreien Bruttoarbeitslohn in Höhe von 5.000 Euro, der in Zeile 16 deiner Lohnsteuerbescheinigung steht. Von deinem französischen Arbeitgeber hast du 30.000 Euro erhalten, für die keine deutsche Lohnsteuer einbehalten wurde.

Deine Zwischensumme beträgt dann: 50.000 Euro (Bruttoarbeitslohn Deutschland) + 5.000 Euro (steuerfrei Deutschland) + 30.000 Euro (Bruttoarbeitslohn Frankreich) = 85.000 Euro

     Bezeichnung des steuerfreien Arbeitslohns

Trage hier Gehaltsteile ein, die in Deinem Bruttoarbeitslohn enthalten sind, im Ausland steuerpflichtig, aber in Deutschland steuerfrei sind. Dazu gehören:

Steuerfreie Reisekostenvergütungen oder Zuschläge: Diese können nach deutschem Recht von der Steuer befreit sein und müssen daher vom Bruttoarbeitslohn abgezogen werden.

Auslandszulagen: Spezielle Zulagen für die Auslandsentsendung, die im Ausland steuerpflichtig, aber in Deutschland steuerfrei sind.

Expatriate-Zulagen: Zulagen zur Deckung der zusätzlichen Kosten des Lebens im Ausland, die im Ausland besteuert, aber in Deutschland steuerfrei sind.

Wohnkostenvergütungen: Vergütungen für die Übernahme Deiner Wohnungskosten im Ausland, die im Ausland steuerpflichtig, aber nach deutschem Recht steuerfrei sind.

Schulgelderstattung: Erstattungen für die Schulgebühren Deiner Kinder im Ausland, die im Ausland besteuert, aber in Deutschland steuerfrei sind.

Ausbildungs- und Fortbildungskosten: Kosten für berufliche Weiterbildung im Ausland, die im Ausland steuerpflichtig, aber in Deutschland von der Steuer befreit sind.

Diese Gehaltsteile müssen vom Bruttoarbeitslohn abgezogen werden, da sie Deine steuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland nicht mindern.

 

Hinweis: Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) ist hier nicht anzugeben.

     Bezeichnung des steuerpflichtigen Arbeitslohns

Wenn in deinem Bruttoarbeitslohn Gehaltsteile enthalten sind, die nach ausländischem Recht steuerfrei, aber nach deutschem Recht steuerpflichtig sind, trage diese hier ein. Beispiele hierfür sind:

Bonuszahlungen: Im Ausland steuerfrei, aber in Deutschland steuerpflichtig.

Erfolgsbeteiligungen: Im Ausland steuerfrei, aber in Deutschland steuerpflichtig.

Vergütungen für Überstunden: Im Ausland steuerfrei, aber in Deutschland steuerpflichtig.

Dienstwagen: Nutzung im Ausland steuerfrei, aber in Deutschland steuerpflichtig.

Füge auch Beträge hinzu, die zusätzlich zu deinem Arbeitslohn hinzukommen und nach deutschem Recht steuerpflichtig sind. Dies können zusätzliche Vergütungen oder Leistungen sein, die nicht bereits im Bruttoarbeitslohn enthalten sind.

Hinweis: Steuerpflichtiger Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) ist hier nicht anzugeben.

= Summe in- und ausländischer Arbeitslohn

Die Gesamtsumme des inländischen und ausländischen Arbeitslohns ergibt sich, nachdem die steuerfreien Beträge abgezogen und die steuerpflichtigen Beträge hinzugerechnet wurden.

Beispiel zur Veranschaulichung: Dein Bruttoarbeitslohn (In- und Ausland) beträgt 85.000 Euro. Von Deinem ausländischen Arbeitslohn sind 5.000 Euro steuerfrei. Zusätzlich hast Du 3.000 Euro, die nach deutschem Recht steuerpflichtig sind.

Die Gesamtsumme des inländischen und ausländischen Arbeitslohns, die in die steuerliche Berechnung einfließt, beträgt 83.000 Euro.

     Bezeichnung

Gib hier nur Gehaltsbestandteile an, die unmittelbar aufgrund einer konkreten Arbeitsleistung in Deutschland gewährt wurden. Beispiele hierfür sind:

Reisekosten: Erstattungen für dienstlich bedingte Reisen innerhalb Deutschlands.

Überstundenvergütungen: Zahlungen für geleistete Überstunden.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Extra Vergütungen für Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten.

Auslandszulagen: Zusatzleistungen für Auslandseinsätze, die sich auf inländische Tätigkeiten beziehen.

Projektbezogene Erfolgsprämien: Boni für erfolgreich abgeschlossene Projekte in Deutschland.

Der Arbeitgeber hat in der Regel eine Aufteilung der Aufwendungen bereits in der Lohnabrechnung vorgenommen und den steuerfreien Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Das Finanzamt kann im Rahmen der Steuererklärung eine Überprüfung der Aufteilung vornehmen.

     Bezeichnung

Gib hier nur Gehaltsbestandteile (Sondervergütungen) an, die unmittelbar aufgrund einer konkreten ausländischen Arbeitsleistung gewährt wurden. Dazu zählen unter anderem:

Reisekosten: Erstattungen für dienstlich bedingte Reisen im Ausland.

Überstundenvergütungen: Zahlungen für Überstunden, die während der Auslandstätigkeit geleistet wurden.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Extra Vergütungen für Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten im Ausland.

Auslandszulagen: Zusatzleistungen für Auslandseinsätze.

Projektbezogene Erfolgsprämien: Boni für erfolgreich abgeschlossene Projekte im Ausland.

Überlassung einer Wohnung im Tätigkeitsstaat: Kosten für die Bereitstellung einer Unterkunft im Ausland.

Aufwendungen für Sprachunterricht: Kosten für Sprachkurse, die zur Ausübung der Tätigkeit im Ausland notwendig sind.

Aufwendungen für Visa: Kosten für Visa, die zur Arbeit im Ausland erforderlich sind.

Kosten für medizinische Untersuchungen: Ausgaben für Gesundheitschecks im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit.

Sonstige Unterstützungsleistungen für mitreisende Familie: Finanzielle Unterstützung oder Erstattungen für Angehörige, die mit ins Ausland reisen.

Der Arbeitgeber hat in der Regel eine Aufteilung der Aufwendungen bereits in der Lohnabrechnung vorgenommen und den steuerfreien Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Das Finanzamt kann im Rahmen der Steuererklärung eine Überprüfung der Aufteilung vornehmen.

= Verbleibender Arbeitslohn

Der verbleibende Arbeitslohn wird nach dem Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage im Ausland zu den übrigen vereinbarten Arbeitstagen aufgeteilt

Hast du weitere besondere Lohnbestandteile erhalten?

Falls du weitere spezielle Lohnbestandteile erhalten hast, wähle bitte "ja" aus. Zu den besonderen Lohnbestandteilen zählen zum Beispiel:

  • Entschädigungen,
  • Abfindungen,
  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder
  • Aktienoptionsprogramme.

Für steuerfreie Lohnbestandteile, die unter die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG fallen, müssen entsprechende Eintragungen vorgenommen werden.

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung findest du im BMF-Schreiben vom 3.5.2018 ( IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643) über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns gemäß Doppelbesteuerungsabkommen.

     Bezeichnung

Gib hier den Arbeitslohn an, der auf andere Länder entfällt.

Auf welchem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen beruht die Tätigkeit?

Gib das zwischenstaatliche Übereinkommen an, auf dem Deine Steuerbefreiung beruht. Dies kann ein spezifisches Abkommen zwischen Deutschland und einem anderen Land oder eine internationale Vereinbarung sein, die besondere steuerliche Regelungen für Deine Tätigkeit vorsieht.

Für welche Organisation erfolgt die Tätigkeit (genaue Bezeichnung)?

Trage den Namen und die genaue Bezeichnung der Organisation ein, bei der du beschäftigt bist, z.B.

  • Europäische Union (EU)
  • Vereinte Nationen (UN)
  • Weltgesundheitsorganisation (WHO)
  • NATO (Nordatlantikpakt)
  • Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
  • Internationale Organisation für Migration (IOM)
  • Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)
  • Internationaler Währungsfonds (IWF)
  • Weltbank
  • Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Art der ausgeübten Tätigkeit

Beschreibe die Art Deiner Tätigkeit im Rahmen des zwischenstaatlichen Übereinkommens. Dies ist wichtig, um die Steuerbefreiung oder -regelung korrekt einordnen zu können.

Gib genau an, ob Du als Angestellter der internationalen Organisation tätig bist oder als selbständiger Sachverständiger für diese Organisation arbeitest. Falls vorhanden, füge bitte relevante Unterlagen bei, um Deine Tätigkeit zu belegen.

Höhe des Arbeitslohns mit Progressionsvorbehalt

Gib den steuerfreien Arbeitslohn an, den du im Rahmen deiner Tätigkeit erhalten hast. Dieser Betrag unterliegt dem Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass er bei der Ermittlung des Steuersatzes für dein übriges Einkommen berücksichtigt wird. Auch wenn der Arbeitslohn steuerfrei ist, wird er zur Berechnung des Steuersatzes für dein in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen herangezogen.