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Reisekosten:

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Reisekosten:

Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2024

Im Jahre 2024 gelten neue Pauschbeträge bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen eine Auslandsreise bzw. eine Auswärtstätigkeit im Ausland unternimmt, kann Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen, die je nach Land und sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch sind. Gleiches gilt bei einer länger dauernden Tätigkeit im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Diese Pauschbeträge darf die Firma ihren Mitarbeitern ebenfalls steuerfrei erstatten.

Übernachtungen im Ausland können nicht einfach mittels Pauschbeträgen als Werbungskosten abgesetzt werden. Nach wie vor ist es aber möglich, dass der Arbeitgeber die Übernachtungskosten in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei erstattet.

Das Bundesfinanzministerium hat für 2024 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 21.11.2023).

Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Dir tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, z. B. im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, kannst Du den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.

(2024): Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2024

Feldhilfen

Land

Wähle das Land aus, in welchem dein Reiseziel liegt.

Für einige Länder gibt es spezielle Pauschbeträge für verschiedene Städte und Regionen.

So gelten z. B. in London höhere Pauschbeträge als im restlichen Land (Großbritannien und Nordirland). Wenn dein Reiseziel also London war, wähle in der Auswahlliste bitte "Großbritannien / London" aus.

Gesonderte Pauschbeträge für einzelne Städte oder Regionen gelten in folgenden Ländern:

  • Australien
  • Brasilien
  • China
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien und Nordirland
  • Indien
  • Italien
  • Japan
  • Kanada
  • Pakistan
  • Polen
  • Rumänien
  • Russische Föderation
  • Saudi-Arabien
  • Schweiz
  • Spanien
  • Südafrika
  • Türkei
  • USA

Hinweis: Wenn bestimmte Länder im BMF-Schreiben vom 21.11.2023 nicht aufgeführt sind, gelten für diese Länder die Pauschbeträge, die für Luxemburg gelten. Für nicht aufgeführte Übersee- und Außengebiete eines Landes gelten die Pauschbeträge, die für das Hauptland gelten.

Zeitraum

Gib hier den Zeitraum an, in dem Du die Auswärtstätigkeit ausgeübt hast.

Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten erfasse das gleiche Datum als Start- und Enddatum.

Hast du für die Fahrt einen Firmenwagen genutzt?

Gib hier an, ob du die Auswärtstätigkeit mit deinem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt hast.

Wichtig: Wenn du die Fahrten mit einem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt hast, dürfen keine Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Steuerfreie Erstattungen (für Fahrt- und Übernachtungskosten)

Gib hier steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen an, die du im Jahr 2024 für diese berufsbedingte Reise erhalten hast und die nicht auf ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurden.

Die steuerfreien Erstattungen verringern die abzugsfähigen Werbungskosten.

Reisenebenkosten

Gib hier die Höhe der Reisenebenkosten an, die Dir im Rahmen Deiner Auswärtstätigkeiten entstanden sind.

Straße und Hausnummer

Gib die Straße und Hausnummer des Reiseziels an.

Postleitzahl

Gib hier die Postleitzahl des Reiseziels an.

Ort

Gib hier die Ortsnamen des Reiseziels an.

Postleitzahl und Ort im Ausland

Gib hier Postleitzahl und Ortsname des Reiseziels an.

Bist du Berufskraftfahrer und willst Pauschbeträge für Übernachtungen im Kfz geltend machen?

Berufskraftfahrer können anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz einen Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass du für diesen Tag eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen kannst.

Für Kalendertage, an denen du eine Verpflegungspauschale bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen kannst, kommt der Pauschbetrag nicht zur Anwendung. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und der Pauschale kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden.

Sind Übernachtungskosten angefallen?

Wenn du Übernachtungskosten in Verbindung mit deiner Reisetätigkeit hattest, wähle "ja" aus. Zu den Übernachtungskosten zählen z.B. Aufwendungen

  • ein Hotel
  • eine Pension oder
  • eine Wohnung, die du zeitweise angemietet hast.

Alle Aufwendungen solltest du ggf. gegenüber dem Finanzamt belegen können.

Übernachtungskosten können nur in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden, längstens jedoch an ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland für 48 Monate, danach höchstens bis zu 1.000 Euro im Monat.