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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Sonstige Leistungen



Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?

Negative Einkünfte oder Verluste aus Leistungen können im selben Jahr mit Gewinnen gleichartiger Einkünfte gegengerechnet werden. Gleichzeitig muss deutlich sein, dass du mit den sonstigen Leistungen auch einen Überschuss erzielen könntest. Ansonsten werden die Verluste aus den Leistungen nicht anerkannt, du musst die Einnahmen aber auch nicht versteuern.

Tipp

Wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind, können diese ins Vorjahr übertragen werden und mit den dort erzielten gleichartigen Gewinnen gegengerechnet werden. Du kannst die Verluste auch für das Folgejahr vortragen und mit den dann vermutlich erzielten Überschüssen verrechnen.

Durch den Rück- oder Vortrag der Verluste minderst du dein zu versteuerndes Einkommen im entsprechenden Jahr.

Hinweis: Früher hattest du beim Verlustrücktrag ein doppeltes Wahlrecht: Du konntest ganz darauf verzichten und den Verlust komplett für das Folgejahr aufsparen. Oder du konntest den Verlust mit einem bestimmten Betrag zurücktragen. "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise vom Verlustrücktrag abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben" (§ 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG).

Seit 2022 wird dieses Wahlrecht eingeschränkt: Du kannst also auf die Anwendung des Verlustrücktrags - zugunsten des Verlustvortrags - nur noch ganz verzichten, aber nicht mehr einen Teilbetrag zurücktragen. "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abzusehen" (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG-neu). Das bedeutet: Nach bisheriger Rechtslage konnte die Höhe des Verlustrücktrags auf Antrag begrenzt werden, sodass Verluste nicht vom Grundfreibetrag aufgebraucht werden. Diese Möglichkeit entfällt nun beim Verlustrücktrag über zwei Jahre.

(2024): Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?



Was sind sonstige Leistungen?

Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können diese zu den so genannten "Einkünften aus sonstigen Leistungen" gehören. Im Gesetz werden als sonstige Leistungen beispielhaft die gelegentliche Vermittlung und die Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 EStG) genannt.

Beispiele für Einnahmen aus sonstigen Leistungen:

  • Provisionen für die Vermittlung von Kursteilnehmern.
  • Provision für den Abschluss einer Versicherung für sich selbst oder für Angehörige.
  • Provisionen für gelegentliche Vermittlungen, z. B. einer Wohnung, eines Auftrags, einer Mitgliedschaft, eines Darlehens.
  • Entgelt für die Vercharterung des eigenen Motorboots.
  • Entgelt für die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter.
  • Entgelt für gelegentliche Auftritt als Amateurmusiker.
  • Vergütungen an Rettungsschwimmer der DLRG
  • Probandenhonorare für wissenschaftliche Tests.
  • Entgelt für die Vermietung von Containern.
  • Entgelt für das Ausleihen von privaten Gegenständen, z. B. Betonmischmaschine, andere Handwerksgeräte.
  • Entgelt für die Pflege einer nicht verwandten Person.
  • Vergütung für eine Leistung aus Gefälligkeit, z. B. Mithilfe bei einem Umzug.
  • Mitnahmevergütung von Arbeitskollegen für die Mitnahme im Pkw zur Arbeit.
  • Schmier- oder Bestechungsgelder.
  • Provisionen für Anwerbungen zur Beteiligung an Schneeballsystemen.
Wichtig

Einkünfte aus "sonstigen Leistungen" sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Das bedeutet: Ein Gesamtgewinn in Höhe von 255 Euro ist steuerfrei, ein Gewinn in Höhe von 256 Euro und mehr hingegen ist voll steuerpflichtig.

Hinweis: Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Geld dafür bekommt, dass er ein Nummernschild mit dem Logo seines Arbeitgebers an seinem privaten Auto anbringt, wird dies als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet. Die Ansicht des Arbeitgebers, dass diese Vergütung nicht als Einkommen, sondern als steuerfreie sonstige Einnahmen gilt, bis zu einer Höhe von 255,99 EUR pro Jahr, wurde vom Bundesfinanzhof abgelehnt (BFH-Beschluss vom 21.6.2022, VI R 20/20).

 

(2024): Was sind sonstige Leistungen?

Feldhilfen

Art der Leistung

Beschreibe hier kurz, welche Leistung du erbracht hast. Nenne die Art der Tätigkeit oder des Gegenstands, den du vermietet oder verliehen hast.

Beispiele:

  • Vermietung Wohnmobil
  • Verleih Betonmischer
  • Hilfe beim Umzug
  • Vermittlungsprovision Versicherung
  • Bankprämie für Depotwechsel
Einnahmen

Trage hier den gesamten Betrag in Euro ein, den du im Jahr 2024 durch diese Leistung erhalten hast – vor Abzug von Kosten.

Werbungskosten

Trage hier alle Ausgaben ein, die direkt mit der Leistung zu tun haben, z. B.

Bei Vermietung oder Verleih von beweglichen Gegenständen:

  • Reinigungskosten (z. B. Wohnmobil, Werkzeuge)
  • Reparatur- und Wartungskosten
  • anteilige Versicherungskosten
  • Abnutzungskosten (ggf. als zeitanteilige Abschreibung)
  • Transportkosten oder Lieferkosten (z. B. Anhänger, Sprit)
  • Inserats- oder Plattformgebühren

Bei Vermittlungstätigkeiten oder Provisionen:

  • Fahrtkosten (z. B. zum Kundengespräch, 0,30 €/km)
  • Telefon- und Internetkosten (anteilig, falls belegbar)
  • Bürobedarf oder Ausdrucke (z. B. Flyer, Verträge)
  • Gebühren von Vermittlungs- oder Vergleichsportalen

Bei einmaligen oder gelegentlichen Dienstleistungen

  • Fahrtkosten zur Einsatzstelle (Hin- und Rückfahrt)
  • Materialkosten (z. B. Reinigungsmittel, Werkzeug, Verpflegung bei Veranstaltungen)
  • Kleidung oder Ausrüstung (z. B. Musiker-Equipment, Schutzausrüstung – sofern direkt einsatzbezogen)
  • ggf. Unfallversicherung oder Haftpflichtversicherung (anteilig für die Tätigkeit)

Allgemeine Kosten:

  • Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Angabe dieser Einkünfte
  • Bankgebühren für Zahlungen oder Kontoführung (soweit belegbar zuordenbar)
Ich beantrage, von einem Verlustrücktrag nach § 10d EStG in das Jahr 2022 abzusehen.

Wenn du im Jahr 2024 Verluste aus Leistungen erwirtschaftet hast, kannst du beantragen, dass ein Verlustrücktrag von 2024 nach 2023 und 2022 nicht durchgeführt wird.

Das Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2024 fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.

Beim Verlustrücktrag handelt es sich um ein Wahlrecht:

(1) Wenn du Verluste erwirtschaftet hast, wird das Finanzamt diesen Verlust automatisch in voller Höhe in das Vorjahr zurücktragen. Dies geschieht allerdings nur, wenn im Vorjahr entsprechende positive Einkünfte erzielt wurden. Ist dies nicht der Fall, stellt das Finanzamt ebenfalls automatisch einen Verlustfeststellungsbescheid aus.

(2) Wenn du Verluste erlitten hast und den automatischen Verlustrücktrag nicht wünschst, kannst du den Verlustrücktrag ablehnen. Eine Begrenzung wie in den Vorjahren ist ab 2022 nicht mehr möglich.

 

Wurde dir eine Wirtschafts-Identifikationsnummer für die Leistungen mitgeteilt?

Wenn dir bereits eine Wirtschafts-Identifikationsnummer für die Leistungen mitgeteilt wurde, wähle "ja" aus.

Weitere Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer findest du auf der Website des BZSt unter www.bzst.de/widnr.

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Trage hier bitte die Wirtschafts-Identifikationsnummer ein, die Dir vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speziell für Deine wirtschaftliche Tätigkeit zugeteilt wurde.

Die Struktur der Wirtschafts-Identifikationsnummer ist wie folgt aufgebaut:

  • Sie beginnt immer mit dem Präfix „DE“.
  • Darauf folgen 9 Ziffern, wobei die neunte Ziffer stets die Prüfziffer ist.
  • Danach wird ein Bindestrich gesetzt.
  • Zum Schluss folgt eine 5-stellige Unterscheidungsnummer.

Beispiel für eine korrekte W-IdNr.: DE232637828-12345

Die W-IdNr. wird an alle wirtschaftlich tätigen Personen und Einheiten vergeben, darunter:

  • natürliche Personen, die etwa im Rahmen von Vermietung oder Verpachtung Einnahmen erzielen,
  • juristische Personen (z. B. Kapitalgesellschaften),
  • Personenvereinigungen (z. B. Eigentümergemeinschaften oder Gesellschaften).

Die W-IdNr. ergänzt die bereits bestehenden Identifikationsnummern wie die Steuernummer und die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.), die weiterhin ihre Funktion behalten. Sie dient der Vereinfachung der Verwaltung und dem besseren Austausch von Daten zwischen den Behörden. Die Steuernummer bleibt weiterhin auf allen steuerlichen Vordrucken zu verwenden.

Weitere Informationen zur W-IdNr. findest Du auf der Website des BZSt: www.bzst.de/widnr.