Feldhilfen
Wohnte Partner B 2024 in einem EU-/ EWR-Staat oder der Schweiz?
Wähle "ja", wenn du im Jahr 2024 deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz hattest – auch zeitweise.
Diese Angabe ist wichtig, da bestimmte steuerliche Vergünstigungen (z. B. Sonderausgabenabzug, Ehegattensplitting, Kinderfreibetrag) nur gewährt werden, wenn sich der Wohnsitz innerhalb des EU-/EWR-Raums oder der Schweiz befand.
Hinweis: Auch bei geteilten Wohnsitzverhältnissen (z. B. Deutschland und EU-Ausland) ist "ja" zu wählen, wenn mindestens ein Wohnsitz im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz bestand.
Hat Partner A 2024 im gesamten Jahr außerhalb Deutschlands gewohnt?
Wähle "ja" aus, wenn du im gesamten Jahr 2024 weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hattest.
Diese Angabe ist relevant für die Beurteilung, ob du als beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten.
Die Voraussetzungen für einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht sowie mögliche steuerliche Vergünstigungen werden weiter unten auf dieser Seite abgefragt und basieren auf deinen Angaben zu Wohnsitz, Einkünften und Staatsangehörigkeit.
Wohnsitz in Deutschland
Gib hier den Zeitraum an, in dem Du im Jahr 2024 in Deutschland ansässig warst.
Mach hier bitte nur Angaben, wenn Du im Laufe des Jahres 2024 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen bist.
Wenn Du Deinen Wohnsitz im Steuerjahr teilweise im Inland und teilweise im Ausland hattest, warst Du nicht das ganze Jahr im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Zeit, die Du in Deutschland gewohnt hast, bist Du unbeschränkt steuerpflichtig.
Die ausländischen Einkünfte, die Du außerhalb dieses Zeitraums bezogen hast und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, werden dann bei der Berechnung der Einkommensteuer (sog. Progressionsvorbehalt) besonders berücksichtigt.
Ausländische Einkünfte
Gib die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Als Einkünfte sind dabei die erhaltenen Einnahmen abzüglich der geltend gemachten Ausgaben anzugeben.
Beispiel: Du hast von Januar bis Juli 2024 im Ausland Einkünfte als Arbeitnehmer erzielt. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte ziehst du die tatsächlich entstandenen ausländischen Werbungskosten in voller Höhe von den ausländischen Einnahmen (hier: das ausländische Bruttoeinkommen) ab.
Die ausländischen Einkünfte werden dabei im deutschen Steuerrecht lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf deine steuerpflichtigen deutschen Einkünfte angewandt wird (Progressionsvorbehalt).
Die ausländischen Einkünfte sind dabei nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Nach § 34d EStG setzt sich die Summe der ausländischen Einkünfte zusammen aus:
- Einkünften aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünften aus Gewerbebetrieb im Ausland,
- Einkünften aus selbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
- Einkünften aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Ausland,
- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
- Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist,
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Ausland und
- Sonstigen Einkünften, die im Ausland erwirtschaftet wurden.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)
Hier findest du eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
Staat, aus dem die Einkünfte stammen (Ehefrau)
Wähle hier den Staat aus, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Mach hier bitte nur Angaben, wenn du im Laufe des Jahres 2024 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen bist.
Gehörte Partner A eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft?
Gib hier an, ob du im Jahr 2024 wesentlich an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 17 EStG beteiligt warst.
Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn du im Laufe des Jahres 2024 nach Deutschland zugezogen oder ins Ausland verzogen bist. In diesen Fällen kann eine sogenannte Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG relevant sein.
Wichtig: Es geht hier nicht um gewöhnliche Aktien oder börsengehandelte Wertpapiere in deinem Depot.
Erfasst werden nur wesentliche Beteiligungen von mindestens 1 % der Anteile, die du zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr gehalten hast – z. B. an einer GmbH oder vergleichbaren Kapitalgesellschaft.
Die Angabe dient der korrekten steuerlichen Erfassung etwaiger stiller Reserven bei einem Wohnsitzwechsel.
Ist Partner A Angehöriger des öffentlichen Dienstes und in dienstlichem Auftrag außerhalb der EU / EWR tätig?
Wähle "ja" wenn du im Jahr 2024 als Angehöriger des öffentlichen Dienstes außerhalb der EU / EWR in dienstlichem Auftrag tätig warst – auch wenn du keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hattest.
In diesem Fall kannst du weiterhin bestimmte familienbezogene Steuervergünstigungen (z. B. Ehegattensplitting, Kinderfreibetrag) beanspruchen, sofern die Tätigkeit im öffentlichen Auftrag erfolgt ist und du in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehst.
Die Besteuerung erfolgt in Deutschland so, als ob du unbeschränkt steuerpflichtig wärst – trotz Auslandsaufenthalt.
Soll für Partner A die Anwendung familienbezogener Steuervergünstigungen beantragt werden?
Wähle "ja", wenn du familienbezogene Steuervergünstigungen geltend machen möchtest.
Dazu zählen insbesondere:
- der Kinderfreibetrag,
- der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen,
- sowie außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Unterhalt).
Diese Vergünstigungen kannst du in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – auch im Fall eines Auslandsaufenthalts, sofern die unbeschränkte Steuerpflicht besteht oder beantragt wurde.
Ausländische Einkünfte
Gib hier die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben. Wenn du keine Einkünfte im Ausland hattest, trage hier eine "0" ein.
Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.
Diese Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte zur Ermittlung deines Steuersatzes herangezogen werden, mit dem dann das steuerpflichtige Einkommen belastet wird.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)
Hier findest du eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
... darin enthaltene ausländische Kapitalerträge
Gib hier die ausländischen Kapitalerträge ein, die der Abgeltungssteuer unterliegen oder in Deutschland der Abgeltungssteuer unterliegen würden.
Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Wird Arbeitslohn in der Währung des Tätigkeitsstaates ausgezahlt, ist er bei Zufluss nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Euro-Durchschnittsreferenzkurs umzurechnen (BMF-Schreiben vom 3.5.2018 ( IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643).
Hier findest du eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
... darin enthaltene außerordentliche Einkünfte
Gib die außerordentlichen Einkünfte nach §§ 34 und 34 b EStG an. Die Einkünfte dürfen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Zu den außerordentlichen Einkünften gehören insbesondere:
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
- Veräußerungsgewinne
- Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG
Außerordentliche Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung deines Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung deines zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)
Hier findest du eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
Wurde die unbeschränkte Steuerpflicht 2024 beendet?
Wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im Jahr 2024 beendet wurde (z.B. durch Wegzug aus Deutschland), dann wähle "ja" aus.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger kann auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht können personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen gewährt werden.
In der Regel führt daher die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu einer niedrigeren Steuer.
Lag der Wohnsitz von Partner A zumindest zeitweise in einem Niedrigsteuerland?
Wähle "ja", wenn du im Jahr 2024 nach dem Wegzug aus Deutschland zumindest zeitweise in einem Land mit niedriger Besteuerung (sogenanntes Niedrigsteuerland) gewohnt hast.
Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn du im Laufe des Jahres 2024 aus Deutschland ins Ausland verzogen bist.
Wenn du „Ja“ angibst, prüft das Finanzamt, ob eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG vorliegt. Das kann dazu führen, dass du auch nach dem Wegzug bis zu 10 Jahre lang mit allen Einkünften in Deutschland einkommensteuerpflichtig bleibst – sofern es sich nicht um bestimmte ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG handelt.
Was gilt als Niedrigsteuerland?
Ein Land gilt als niedrig besteuernd, wenn:
- die Einkommensteuer für einen ledigen Steuerpflichtigen mit einem fiktiven Einkommen von 77.000 Euro um mehr als ein Drittel unter dem deutschen Niveau liegt,
- oder eine Vorzugsbesteuerung (z. B. für ausländische Investoren) gewährt wird.
Ob ein Niedrigsteuerland vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Bundeszentralamt für Steuern (BMF-Schreiben v. 14.05.2004: Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes).
Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG
Dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG unterliegen folgende beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger (§ 49 EStG):
- Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (z. B. Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder, Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows) sowie deren inländische Verwertung erzielt werden.
- Einkünfte aus der Überlassung von im Inland verwerteten Rechten, z. B. Lizenzen und Urheberrechte (Filmrechte, Musikrechte, Patentrechte etc.) aber auch von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten ("Knowhow").
- Einkünfte aus Aufsichtsratstätigkeiten bei inländischen Gesellschaften.
Die Schuldner der gezahlten Vergütungen sind dazu verpflichtet, Steuern einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens.
Ist Partner A im Laufe des Jahres 2024 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen?
Wähle "ja" aus, wenn du 2024 entweder nach Deutschland zugezogen oder ins Ausland verzogen bist. Wähle "nein", wenn sich dein Wohnsitz das ganze Jahr über nicht verändert hat.
Ein Wohnsitzwechsel im Laufe des Jahres führt dazu, dass du nur während des Aufenthalts in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bist.
Einkünfte aus dem Ausland, die du während des Auslandsaufenthalts erzielt hast, bleiben in Deutschland in der Regel steuerfrei, können aber den Steuersatz über den Progressionsvorbehalt erhöhen.
Soll Partner A als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden?
Wähle bitte "ja" aus, wenn du als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden willst.
Um personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen, musst du die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen.
Einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kannst du nur stellen, wenn du auch Einkünfte in Deutschland erzielst. Wenn du im Ausland lebst und weiterhin inländische Einkünfte erzielst, bist du beschränkt steuerpflichtig.
Hast du im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, wirst du auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn
- deine Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Jahr 2024 nicht mehr als 11.784 Euro
betragen. Dieser Betrag wird je nach Ländergruppe wie folgt gekürzt:
- bei Ländern der Ländergruppe 2 um ein Viertel auf 8.838 Euro
- bei Ländern der Ländergruppe 3 um die Hälfte auf 5.892 Euro
- bei Ländern der Ländergruppe 4 um drei Viertel auf 2.946 Euro.
Die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde deines Heimatlandes nachzuweisen. Bist du Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen oder Island und in einem dieser Staaten ansässig, verwende dazu den Vordruck "Bescheinigung EU / EWR", im Übrigen den Vordruck "Bescheinigung außerhalb EU / EWR ".
Ist Partner A Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates?
Wähle "ja", wenn du die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates besitzt.
Diese Angabe ist relevant, wenn sich dein Wohnsitz im Jahr 2024 in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz befand. In diesem Fall können personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden, z. B.:
- Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz,
- Abzug von Versorgungs- und Ausgleichsleistungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs,
- Ehegattenbezogene Vergünstigungen (z. B. Ehegattensplitting), wenn dein Ehepartner in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz lebt und keine dauerhafte Trennung vorliegt.
Voraussetzung: Mindestens 90 % des gemeinsamen Einkommens müssen der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte dürfen im Jahr 2024 höchstens 23.568 Euro betragen.
Länderkürzung: Der Grenzbetrag wird abhängig vom Wohnsitzstaat wie folgt reduziert:
- um ein Viertel: z. B. Estland, Polen, Spanien, Tschechien
- um die Hälfte: z. B. Bulgarien, Rumänien
Für bestimmte Vergünstigungen ist zusätzlich eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über die Besteuerung der Zahlungen erforderlich.
Hat Partner A im Ausland 2024 Einkünfte erzielt?
Wähle bitte "ja" aus, wenn Du im Jahr 2024 ausländische Einkünfte erzielt hast.
Die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde Deines Heimatlandes nachzuweisen. Bist Du Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen oder Island und in einem dieser Staaten ansässig, verwende dazu den Vordruck "Bescheinigung EU / EWR", im Übrigen den Vordruck "Bescheinigung außerhalb EU / EWR ".
Steuerabzugsbeträge auf Einkünfte (ohne Renteneinkünfte)
Wenn du in Deutschland grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig bist, werden Steuerabzugsbeträge einbehalten.
Wenn du einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellst, werden die bereits einbehaltenen Steuerabzugsbeträge wie Vorauszahlungen behandelt.
Einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kannst du nur stellen, wenn du auch Einkünfte in Deutschland erzielst. Wenn du also im Ausland lebst und weiterhin inländische Einkünfte erzielst, bist du beschränkt steuerpflichtig.
Um personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen, musst du die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen.