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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Verpflegungskosten



Für welchen Zeitraum kann ich Verpflegungskosten absetzen?

Für die ersten drei Monate nach Bezug einer Zweitwohnung kannst du Verpflegungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Es ist jedoch nicht möglich die tatsächlichen Kosten abzusetzen, sondern nur Pauschbeträge, deren Höhe sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung richtet. Es gelten folgende Pauschbeträge bei einer Abwesenheitsdauer von:

  • 24 Stunden: 28 Euro
  • 8 bis 24 Stunden: 14 Euro

Ab dem vierten Monat kannst du die Verpflegungspauschbeträge nicht mehr nutzen.

Beispiel

Herr X aus Mannheim arbeitet seit Februar 2024 in Wiesbaden und hat dort eine Zweitwohnung. Er fährt an jedem Montag um 6:00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle in Wiesbaden und kommt an jedem Freitag um 16:00 Uhr zu Hause in Mannheim an. Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr X absetzen:

  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: voller Kalendertag abwesend: jeweils 28 Euro
  • Montag und Freitag: mindestens 8 Stunden abwesend: jeweils 14 Euro
  • Samstag und Sonntag: kein Verpflegungspauschbetrag

Für die ersten drei Monate kann Herr X damit folgenden Betrag geltend machen: 39 volle Kalendertage: 39 x 28 Euro = 1.092 Euro

Sowie für 25 Tage mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit: 25 x 14 Euro = 350 Euro

Die Drei-Monats-Frist startet wieder von Neuem, wenn du die Beschäftigung und auch die Zweitwohnung an einen neuen Ort verlegst. Die Frist beginnt ebenfalls aufs Neue, wenn deine auswärtige Beschäftigung von einer vorübergehenden Tätigkeit an einer anderen Arbeitsstelle unterbrochen wird. Diese vorübergehende Tätigkeit muss dabei die Dauer von mindestens vier Wochen haben. Sofern du am auswärtigen Beschäftigungsort den Arbeitgeber wechselst, beginnt keine neue Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen.

(2024): Für welchen Zeitraum kann ich Verpflegungskosten absetzen?



Bis zu welcher Höhe kann ich Verpflegungskosten absetzen?

Deine Verpflegungskosten in den ersten drei Monaten nach Bezug Deiner Zweitwohnung kannst Du nicht in tatsächlicher Höhe absetzen. Jedoch gibt es Pauschbeträge, deren Höhe sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung richtet.

Ab dem vierten Monat kannst Du die Verpflegungspauschbeträge nicht mehr nutzen.

Beispiel

Herr X aus Mannheim arbeitet seit Februar 2024 in Wiesbaden und hat dort eine Zweitwohnung. Er fährt an jedem Montag um 6:00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle in Wiesbaden und kommt an jedem Freitag um 16:00 Uhr zu Hause in Mannheim an. Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr X absetzen:

  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: voller Kalendertag abwesend: jeweils 28 Euro

  • Montag und Freitag: mindestens 8 Stunden abwesend: jeweils 14 Euro
  • Samstag und Sonntag: kein Verpflegungspauschbetrag

Für die ersten drei Monate kann Herr X damit folgenden Betrag geltend machen: 39 volle Kalendertage: 39 x 28 Euro = 1.092 Euro Sowie für 25 Tage mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit: 25 x 14 Euro = 350 Euro.

(2024): Bis zu welcher Höhe kann ich Verpflegungskosten absetzen?

Feldhilfen

Anzahl der Tage mit einer Abwesenheit von 24 Std.

Trage hier die Anzahl der Kalendertage ein, an denen du dich durchgehend (0:00–24:00 Uhr) am Beschäftigungsort aufgehalten hast.

  • Nur volle Tage ohne Rückreise sind zu berücksichtigen.
  • Keine Angabe bei Krankheit, Urlaub oder Wochenenden ohne Tätigkeit.
  • Maximal 90 Tage pro zusammenhängender Auswärtstätigkeit.

Tipp: Nach einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die 90-Tage-Frist erneut.

Anzahl der An- und Abreisetage

Trage hier alle Tage ein, an denen du an- oder abgereist bist – auch wenn du nur teilweise abwesend warst (z. B. Heimfahrt am Nachmittag).

  • Unabhängig von Uhrzeit oder Dauer der Abwesenheit.
  • Auch bei Anreise über die erste Tätigkeitsstätte eintragen.
  • Jede Heimfahrt (z. B. am Wochenende) zählt als Abreisetag, die Rückfahrt als Anreisetag.
  • Pro Aufenthalt können mehrere An- und Abreisetage anfallen.
Kürzungsbetrag wegen Mahlzeitengestellung

Wenn du vom Arbeitgeber kostenloses Essen bekommen hast (z. B. im Hotel oder auf Dienstreisen), muss die Verpflegungspauschale gekürzt werden – auch dann, wenn du das Essen nicht gegessen hast.

  • Frühstück: 5,60  Euro (20 % von 28 Euro)
  • Mittag- oder Abendessen: je 11,20  Euro (40 %)
  • Auch bei Mahlzeiten im Flugzeug, Hotel, Bahn usw.
  • Snacks (z. B. Müsliriegel, Knabbereien) gelten nicht als Mahlzeit.
  • Wenn du einen Teil des Essens selbst bezahlt hast, darf der Kürzungsbetrag entsprechend verringert werden.

Tipp: Bewahre Belege über eigene Zuzahlungen auf (z. B. Hotelrechnung mit Frühstückszuschlag).