Was versteht man unter "Sammelbeförderung"?
Wenn du von deinem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert wurdest (Sammelbeförderung), kannst du für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen.
Hast du jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, trage bitte die Aufwendungen im Bereich "Sonstige Werbungskosten" ein.