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Machst du auch Kosten für Arbeitsmittel geltend?

Viele Dinge, die Du – auch – für Deinen Beruf anschaffst, kannst Du von der Steuer absetzen.

Fachbücher, Software oder Arbeitskleidung können ebenso als Arbeitsmittel gelten wie Computer, Drucker oder Smartphones. Voll abzugsfähig sind Arbeitsmittel aber nur, wenn sie fast ausschließlich für den Beruf genutzt werden. Das bedeutet nicht, dass Du mit dem Berufslaptop keine Privatmail verschicken darfst, der Anteil der Privatnutzung sollte aber nicht über zehn Prozent liegen. Ansonsten kannst Du die Kosten aber immerhin anteilig geltend machen. Führst Du etwa mit Deinem Smartphone gleichermaßen beruflich wie private Gespräche, dann kannst Du 50 Prozent des Kaufpreises ansetzen.

Das gleiche gilt für den Schreibtisch, an dem Du sowohl berufliche als auch private Dinge erledigst. Beträgt der Preis inklusive Umsatzsteuer bis 800 Euro netto , dann spricht man von „geringwertigen Wirtschaftsgütern“. Gut für Dich, denn den Kaufpreis kannst Du dann schon im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten absetzen. Bei teureren Waren werden die Kosten auf die gesamte Nutzungsdauer aufgeteilt und müssen jährlich abgeschrieben werden. Näheres regeln die sogenannten AfA-Tabellen.

Kritisch ist das Thema Berufskleidung. Uniformen, die Du selbst bezahlst, aber nur an Deinem Arbeitsplatz tragen kannst, sind absetzbar, auch die Reinigungskosten kannst Du geltend machen – und zwar auch dann, wenn Du die Kleidung zu Hause in der Waschmaschine säuberst. Bei normalen Anzügen oder Kostümen geht das Finanzamt allerdings davon aus, dass diese nicht berufsspezifisch sind. Auch wenn Du ansonsten nur in Jeans herumläufst, kannst Du Dein Bürooutfit deshalb nicht absetzen.

 

Rückwirkend ab dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013).

 

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