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Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Regelung seit 2015

Auf Kapitalerträge behalten die Banken die Abgeltungsteuer von 25 % sowie den Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer ein. Zusätzlich müssen Kirchenangehörige auch noch Kirchensteuer zahlen. Dabei hast du bis 2014 die Wahl, ob die Kirchensteuer wie die Abgeltungsteuer ebenfalls an der Quelle einbehalten oder ob sie im Rahmen der Steuerveranlagung festgesetzt werden soll. Soweit die Theorie. In der Praxis machen zahlreiche Anleger von dem Wahlrecht keinen Gebrauch - mit der Folge, dass auf die Kapitalerträge eben keine Kirchensteuer gezahlt wird.

Seit 2015 behalten die Banken von Kapitalerträgen die Kirchensteuer automatisch ein und führen sie zusammen mit der Abgeltungsteuer und dem Soli an das Finanzamt ab. Dazu fragen sie einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern an, ob der Kunde am Stichtag 31. August des betreffenden Jahres kirchensteuerpflichtig war. In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraums möglich, z. B. bei Auszahlung einer Lebensversicherung. Die Neuregelung gilt für Kapitalerträge, die dir ab dem 1.1.2015 zufließen.

Falls du nicht wünschst, dass die Bank deine Zugehörigkeit zur evangelischen oder katholischen Kirche erfährt, kannst du der Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen (sog. Sperrvermerk). In diesem Fall nimmst du nicht an dem automatisierten Verfahren teil, die Bank behält also keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein. Den Widerspruch musst du bis zum 30. Juni des Jahres einlegen, wenn der Sperrvermerk noch für die Regelabfrage am 31.8. des Jahres berücksichtigt werden soll.

Allerdings musst du dann im Rahmen der Steuererklärung die "Anlage KAP" zur Festsetzung der Kirchensteuer abgeben. Du solltest wissen, dass das Bundeszentralamt den Sperrvermerk an dein Finanzamt übermittelt, sodass man dort leicht verfolgen kann, ob die "Anlage KAP" der Steuererklärung beiliegt bzw. ob du überhaupt eine Steuererklärung abgeben.