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Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Bist du alleinerziehend, dann kannst du einen Entlastungsbetrag in der "Anlage Kind" beantragen. Seit 2023 beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 Euro. Hinzu kommt für jedes weitere Kind ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel gekürzt. Voraussetzung ist, dass zu deinem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das du Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommst. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in deinem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat. Für das Kind, das zum Haushalt gehört, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben.

Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu deinem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die du Kindergeld erhältst, sind eine Ausnahme. Das gilt auch für Kinder, die in Berufsausbildung sind, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst leisten. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn du mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person zusammenlebst.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist das Zusammenleben mit Erwachsenen, wenn keine Haushaltsgemeinschaft, sondern lediglich eine bloße Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen und getrenntem Wirtschaften besteht. Wesentliches Merkmal der Haushaltsgemeinschaft ist das "gemeinsame Wirtschaften".

Der Bundesfinanzhof hat 2021 entschieden, dass auch zusammenveranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können. Voraussetzung: Die Ehepartner haben vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Aktuell verfügt das Bundesfinanzministerium, dass die Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, BStBl 2022 I S. 1634).

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