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Welche Unfallkosten kann ich absetzen?

Hast du während einer beruflich bedingten Fahrt einen Unfall, kannst du die dabei entstandenen Kosten als Werbungskosten in deiner Steuererklärung absetzen. Neben Unfallkosten kannst du auch weitere Aufwendungen absetzen, wenn dein Wagen beschädigt oder gestohlen worden ist. Absetzen kannst du zum Beispiel folgende Aufwendungen:

  • Reparaturkosten
  • Kosten eines Leihwagens
  • Diebstahl des Autoradios
  • Schadensersatzzahlungen bei Fremdschäden
  • Kosten für Gutachter, Anwalt und Gericht
  • Bergungskosten
  • Abschleppkosten
  • Aufwendungen für Fahrten zur Werkstatt, zum Gutachter etc.

Erhältst du eine Erstattung von dritter Seite, musst du diese von deinen Unfallkosten abziehen, wenn du die Erstattung im Jahr des Unfalls bzw. im Jahr der Zahlung der Unfallkosten erhalten hast. Erhältst du die Erstattung erst später, musst du diese als Einnahme versteuern. Als Nachweis verlangt das Finanzamt in der Regel folgende Daten:

  • Unfallort und -zeit
  • Polizeiliche Aufnahme des Unfalls
  • Nachweis der Versicherungsleistungen
  • ggf. Zeugen
  • Rechnungen über die Höhe der Reparaturkosten

Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2019 zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Abgegolten seien also auch Unfallkosten, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18). Das heißt: Unfallkosten für Wegeunfälle sind steuerlich eigentlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Eigentlich, denn es gibt eine sehr interessante Anweisung der Finanzverwaltung, die Betroffene unbedingt kennen sollten.

Aktuell stellt das Bundesfinanzministerium wegen des negativen BFH-Urteils in einem neuen Erlass unmissverständlich klar, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sind. Damit ist das o.g. negative BFH-Urteil überholt! Genauer ausgedrückt wird es nicht angewandt (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 -S 2351/20/10001 :002, Tz. 30).