Feldhilfen
Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) ist der Arbeitslohn nach Kalendertagen aufzuteilen. Dabei sind die Kalendertage im Ausland grundsätzlich zu den Jahreskalendertagen ins Verhältnis zu setzen.
Bestand im Laufe des Veranlagungszeitraums nicht ununterbrochen ein Beschäftigungsverhältnis, sind nicht die Jahreskalendertage, sondern die Kalendertage der Beschäftigung maßgebend.
Solltest du hier keinen Wert eintragen, setzt das Programm automatisch den Wert "365" ein.
Bitte gib hier die von dir ausgeübte Tätigkeit an, z. B. Berufskraftfahrer, Personal auf Schiffen oder Flugzeugen, Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft etc.
Gib hier den Zeitraum an, in dem du die o.g. Tätigkeit ausgeübt hast.
Wähle die Tätigkeit aus, die du im Ausland ausgeübt hast:
Falls keiner der oben genannten Punkte auf dich zutrifft, wähle bitte "Im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit" aus und gib zusätzliche Details zu deiner Auslandstätigkeit an.
Gib hier die Anzahl der Tage an, an denen du dich im ausländischen Staat aufgehalten hast (auch Tage, an denen du nicht gearbeitet hast). Eine nur kurzfristige Anwesenheit ist als voller Tag zu zählen.
Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln; mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen. Wenn der Aufenthalt mehrere Kalenderjahre betrifft, ist der gesamte Zeitraum des Auslandsaufenthalts anzugeben.
Tage, die ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, werden nicht mitgezählt. Bitte füge ggf. zur Erläuterung eine Aufstellung bei (z. B. Reisekostenabrechnungen).
Bei Berufskraftfahrern ist stets eine Aufstellung mit stundenweiser Auflistung der Auslandstätigkeit erforderlich.
Bei einer Tätigkeit in Belgien oder Dänemark sind nur die Tage zu zählen, an denen du dich zur Arbeitsausübung im anderen Staat tatsächlich aufgehalten hast. Im Verhältnis zu Belgien sind jedoch übliche Arbeitsunterbrechungen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage) mitzuzählen, auch wenn du sie nicht im Tätigkeitsstaat verbracht hast.
Ausnahme: Wenn du deine Tätigkeit an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausübst, sind Angaben zu den Aufenthaltstagen grundsätzlich nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt nur für die Staaten, bei denen im DBA eine Sonderregelung zur Besteuerung von Personal an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, enthalten ist.
Bitte gib die Gesamtzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage im Jahr 2024 an.
Als vereinbarte Arbeitstage gelten alle Tage, an denen du gemäß deinem Arbeitsvertrag zur Arbeit verpflichtet warst. Dies sind die Kalendertage abzüglich der Tage, an denen du nicht zur Arbeit verpflichtet bist (z.B. Urlaubstage, Feiertage, Wochenenden).
Bitte gib die Anzahl der Arbeitstage an, an denen der ausländische Staat gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht für deinen Arbeitslohn besitzt.
Als Arbeitstage gelten:
Hinweis: Bitte prüfe das jeweils zutreffende DBA sorgfältig, da nur die dort festgelegten Bedingungen maßgeblich sind.
DBA-Sonderregelungen
Einige DBA enthalten besondere Zählregeln für Arbeitstage, die vom üblichen Verfahren abweichen. Diese Sonderregelungen besagen, dass auch Arbeitstage außerhalb des ausländischen Staates mitzählen können – solange bestimmte Grenzen laut DBA nicht überschritten werden.
Solche Sonderregelungen werden vom Finanzamt nicht automatisch erkannt. Schreibe daher zur Sicherheit eine kurze Nachricht dazu in deine Steuererklärung.
Beispiel: Bei der 34-Tage-Regelung im DBA zwischen Deutschland und Luxemburg bleibt das Besteuerungsrecht bei Luxemburg, wenn du höchstens 34 Tage außerhalb Luxemburgs arbeitest. Hast du beispielsweise 29 Tage in Deutschland gearbeitet, gib trotzdem die vollen 260 Arbeitstage an – und nicht nur 231 Tage, da das Besteuerungsrecht vollständig bei Luxemburg liegt.
Wenn es zu einer Unterbrechung der Auslandstätigkeit im Jahr 2024 gekommen ist, wähle "Ja" aus.
Gib hier den Grund für die Unterbrechung der Tätigkeit im Ausland an.
Gib hier den Zeitraum der Unterbrechung der Tätigkeit im Ausland an.
Hier kannst du einen anderen Grund für die im Ausland ausgeübte Tätigkeit angeben.
Um Angaben zum aufnehmenden Unternehmen zu machen, wähle "ja" aus.
Gib hier den Namen des verbundenen Unternehmens, der Betriebsstätte oder des Entleihers an.
Gib hier die Anschrift des aufnehmenden Unternehmens an.