Wann erhalte ich den Sonderausgabenabzug?
Neben den Zulagen bringt auch die steuerliche Förderung der Riester-Rente ein finanzielles Plus für die Anleger. Du kannst nicht nur den Eigenanteil, sondern den kompletten Sparbetrag inklusive der staatlichen Zulagen bis zur festgelegten Höchstgrenze als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Im Rahmen der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob die staatlichen Zulagen oder der Sonderausgabenabzug für dich einen größeren Vorteil bringen. Wenn der Steuervorteil höher ist als die Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz. Um Beiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen zu können, brauchst du die Bescheinigung des Riester-Anbieters. Zudem musst du die "Anlage AV" ausfüllen.
Auch wenn du die Bescheinigung deines Anbieters noch nicht erhalten hast, solltest du deine Einkommensteuererklärung abgeben. Im Allgemeinen liegt beim Finanzamt bereits eine elektronische Meldung des Riester-Anbieters vor, sodass das Finanzamt deine Riester-Beiträge berücksichtigen kann.
Seit 2008 können maximal 2.100 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. So lohnen sich die Steuervorteile besonders für gutverdienende Sparer.
Den Sonderausgabenabzug musst du in deiner Einkommensteuererklärung für das Jahr geltend machen, indem du die Beiträge in den Riester-Vertrag eingezahlt hast. Begünstigt sind nicht deine Eigenbeiträge, sondern auch die Riester-Zulagen. Maßgebend hierfür ist immer dein Zulagenanspruch, nicht die tatsächlich überwiesene Zulage. Auch wenn du keine Zulage beantragst, ist der Zulagenanspruch als Sonderausgaben absetzbar und wird im Rahmen der Günstigerprüfung der Einkommensteuer hinzugerechnet. Es ist also nicht möglich, auf die Altersvorsorgezulage zu verzichten und stattdessen den Steuervorteil zur eigenen Verfügung mitzunehmen. Denk aber daran, stets mindestens den Sockelbetrag zu leisten, und zwar auch für den ggf. nur mittelbar begünstigten Ehegatten.
Bitte beachte auch folgende Hinweise: Der Anbieter deines Altersvorsorgevertrags übermittelt die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, der Identifikationsnummer und der Zulage- oder Sozialversicherungsnummer per Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung. Wie erwähnt musst du die Anlage AV abgeben, wenn du einen Sonderausgabenabzug beantragst. Mit Abgabe der Anlage AV wird für alle (!) übermittelten Altersvorsorgebeiträge der zusätzliche Sonderausgabenabzug geltend gemacht.
Wünschst du insgesamt, also für alle übermittelten Altersvorsorgeverträge, keinen Sonderausgabenabzug, dann gib bitte die Anlage AV nicht ab.
Mehrere Altersvorsorgeverträge
Hast du ausnahmsweise mehrere Altersvorsorgeverträge, wird es richtig kompliziert und du solltest Folgendes beachten:
- Die Altersvorsorgezulage wird nur für zwei dieser Verträge gewährt.
- Für den Sonderausgabenabzug besteht eine solche Begrenzung indes nicht.
- Gibst du die Anlage AV ab, wird für alle übermittelten Altersvorsorgeverträge der Sonderausgabenabzug gewährt, genauer gesagt wird er ermittelt und anschließend nach oben hin begrenzt.
- Willst du nicht für alle Verträge den zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen, nimm bitte Eintragungen in den Zeilen 31 bis 40 vor.
Der Vorteil des Verzichts auf den Sonderausgabenabzug besteht darin, dass die spätere Rente aus diesem Vertrag nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem günstigeren Ertragsanteil versteuert werden muss. Zudem können die Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden, sofern noch "Spielraum" besteht. Für die später etwas günstigere Besteuerung darf für den betroffenen Vertrag allerdings keine "Riester-Zulage" gewährt worden sein.
Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a des Einkommensteuergesetzes durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung). Liegt dem Anbieter eine entsprechende Erklärung vor, übermittelt er ab dem Folgejahr keine Daten mehr an die Finanzverwaltung.