Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn du vorübergehend außerhalb deiner Wohnung und deiner "ersten Tätigkeitsstätte" beruflich tätig wirst.
Eine Auswärtstätigkeit ist "vorübergehend", wenn du voraussichtlich wieder an deine erste Tätigkeitsstätte zurückkehrst und dort deine Arbeit fortsetzen wirst.
- Ein Arbeitnehmer kann nur eine einzige "erste Tätigkeitsstätte" pro Dienstverhältnis haben. Jede Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gilt als Auswärtstätigkeit.
- In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer auch gar keine erste Tätigkeitsstätte haben. Dann stellt die berufliche Tätigkeit insgesamt eine Auswärtstätigkeit dar. Dies kommt in Betracht bei Berufskraftfahrern, Taxifahrern, Lokomotivführern und Zugbegleitern, Piloten und Flugbegleitern.
- Falls du auf einem Fahrzeug beschäftigt bist: Jede neue Fahrt stellt eine neue Auswärtstätigkeit dar.
- Falls du längerfristige Arbeitseinsätze unterbrichst: Dauert die Unterbrechung mindestens vier Wochen, beginnt eine neue Auswärtstätigkeit. Dies ist bedeutsam für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen, die nur für die ersten drei Monate berücksichtigt werden. Seit 2014 kommt es nicht mehr auf den Grund für die Unterbrechung an, sodass auch Urlaub oder Krankheit zum Neubeginn führen. Bis 2013 hatte eine Unterbrechung durch Krankheit oder Urlaub keinen Einfluss auf den Ablauf der Dreimonatsfrist.
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