Wann kann ich Kirchensteuern als Sonderausgaben absetzen?
Bist du Mitglied einer Kirche, kannst du die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen. Auch vorausbezahlte oder nachbezahlte Kirchensteuer kannst du steuerlich geltend machen.
Wenn du Mitglied einer Religionsgemeinschaft bist, die keine Kirchensteuer erhebt, kannst du Zahlungen an diese „wie Kirchensteuern“ absetzen – also je nach Bundesland 8 bzw. 9 Prozent der Einkommenssteuer. Dazu muss die Kirche jedoch in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Hierbei ist eine Empfangsbestätigung notwendig. Beispiele solcher Religionsgemeinschaften sind die Neuapostolische Kirche, die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden, die Griechisch-Orthodoxe Metropolie, die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, die Bischöfliche Methodistenkirche, die Heilsarmee und die Zeugen Jehovas.
Zahlungen, die höher sind als die entsprechende Kirchensteuer, kannst du als Spenden für kirchliche Zwecke geltend machen.
Nach neuem Recht werden auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften in einem EU-/EWR-Staat als Sonderausgaben anerkannt.
Ist die Religionsgemeinschaft nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt, kannst du deine Beiträge bis in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Spenden zur "Förderung religiöser Zwecke" absetzen. Diese Angaben musst du im Bereich „Spenden“ machen. Das gilt beispielsweise für die altbuddhistische Gemeinde.
Die Scientology-Church ist keine Religionsgemeinschaft.
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