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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


Welche Unterhaltsleistungen sind hier anzugeben?

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Im Gegenzug muss der Empfänger den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern (sog. begrenztes Realsplitting).

Falls du als Unterhaltszahler außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ex-Gatten zahlst - entweder an den Ex-Gatten unmittelbar (weil er Versicherungsnehmer ist) oder für ihn direkt an das Versicherungsunternehmen (weil du Versicherungsnehmer bist) -, stellen die Beitragszahlungen zusätzliche Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings dar, die über den Höchstbetrag von 13.805 Euro hinaus absetzbar sind.

Als Sonderausgaben absetzbar bzw. als sonstige Einkünfte zu versteuern sind

  • Barunterhalt,
  • Sachleistungen, insbesondere der Wert der dem Ex-Ehegatten überlassenen Wohnung. Wenn du keine Miete verlangst, handelt es sich scheinbar um eine "unentgeltliche Überlassung". Überlässt du dem Ex-Gatten die Wohnung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung und vermindert sich dadurch deine Barunterhaltsverpflichtung, kannst du alle Aufwendungen im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben absetzen.
  • Zahlungen zum Ausgleich von steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen, die dem Empfänger wegen der Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen,
  • Beiträge zu Versicherungen des Ex-Gatten,
  • Mietzahlungen und Übernahme von anderen laufenden Wohnungskosten zugunsten des Ex-Gatten,
  • Übernahme von Steuerberatungskosten für den Ex-Gatten.

Nicht als Sonderausgaben absetzbar sind

  • Anwalts- und Gerichtskosten, die dir für die Zustimmung des Ex-Gatten zum Realsplitting entstehen.
  • Aufwendungen für die Beerdigung des Ex-Gatten sowie für den Erwerb eines Grabrechts.