Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?
Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn dir von deinem Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder wenn du zum Beispiel mit einem Bus gefahren wirst. Ob du für diese Fahrten Werbungskosten ansetzen kannst, hängt davon ab, ob dir tatsächlich Kosten entstanden sind oder ob die Fahrten für dich kostenfrei erfolgten. Musstest du keine Zuzahlungen leisten, steht dir auch keine Entfernungspauschale zu.
Musstest du für die Sammelbeförderung einen Kostenanteil selbst tragen, kannst du diesen Betrag mit Nachweis geltend machen. Die Entfernungspauschale steht dir hier nicht zu.
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof eine bahnbrechende Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Pendlerpauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19). Im zugrundeliegenden Fall war ein Baumaschinenführer häufig auch auf mehrtägigen Fernbaustellen eingesetzt. Nach Ansicht des BFH liegt dann kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunktes des Arbeitgebers mehr vor. Folglich sind die Kosten zum Sammelpunkt mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen.
Aktuell hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass keine Fahrten zum Sammelpunkt vorliegen, wenn ein Möbelmonteur den betrieblichen Lkw nach der Arbeit jeweils am Straßenrand oder auf einem - wechselnden - öffentlichen Parkplatz abstellt, von dort mit dem eigenen Pkw nach Hause fährt und den Lkw am Morgen darauf wieder übernimmt (Urteil vom 1.9.2022, 2 K 104/19).