Wann kann ich Schulgeldzahlungen absetzen?
Wenn dein Kind eine private bzw. überwiegend privat finanzierte Schule besucht, kannst du unter Umständen einen Teil deiner Kosten von der Steuer absetzen. Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld liegt bei 30 Prozent der Kosten, jedoch höchstens 5.000 Euro je Kind.
Der Betrag wird für jedes Kind und je Elternpaar nur jeweils einmal gewährt. Bei unverheirateten Eltern steht jedem Elternteil der halbe Betrag zu. Die Eltern können jedoch eine andere Aufteilung beantragen.
Um das Schulgeld als Sonderausgaben geltend zu machen, musst du Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind haben. Begünstigt werden grundsätzlich Einrichtungen, die auf einen anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten. Dazu zählen nicht nur Schulen in Deutschland, sondern auch solche im EU-Ausland und deutsche Schulen weltweit.
Nicht absetzen kannst du Aufwendungen für individuellen Privatunterricht oder Nachhilfestunden für dein Kind. Auch die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung kannst du nicht als Sonderausgaben geltend machen. Das gleiche gilt für Fahrtkosten, Aufwendungen für Schulbücher, Ferienkurse oder Sportbekleidung.
Dem Finanzamt muss nachgewiesen werden, dass alle Voraussetzungen für den Schulgeldabzug vorliegen (Höhe des Entgelts, Anerkennung des Bildungsabschlusses). In der Bescheinigung der Schule sollte das begünstigte Schulgeld getrennt von den weiteren Kosten aufgeführt sein.
Schulgeld kannst du nur dann als Sonderausgaben geltend machen, wenn du in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bist. Dies gilt auch, wenn du im Ausland wohnst und in Deutschland auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wirst. Bist du in Deutschland lediglich beschränkt steuerpflichtig, ist ein Sonderausgabenabzug nicht möglich.
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