Wann ist mein Kind außerhalb meines Haushalts untergebracht?
Den Ausbildungsfreibetrag kannst du nur geltend machen, wenn dein Kind für eine gewisse Dauer nicht bei dir im Haushalt wohnt. Die Dauer wird nicht näher spezifiziert, aber ein sechswöchiges Praktikum ist zum Beispiel zu kurz.
Ausschlaggebend ist dabei die räumliche Selbständigkeit des Kindes. Sie ist gegeben, wenn das Kind in einer eigenen Mietwohnung oder einer Wohngemeinschaft lebt. Räumlich selbständig ist dein Kind aber auch wenn es
- in einem Internat oder einem Heim wohnt
- bei Verwandten wohnt
- deine Eigentumswohnung bewohnt, die du selbst nicht mitnutzt
- eine Einliegerwohnung in deinem Haus bewohnt
Eine auswärtige Unterbringung ist daher zu bejahen, wenn das Kind während der Berufsausbildung räumlich und hauswirtschaftlich vom Haushalt der Eltern getrennt lebt, wie bei einer Unterbringung in einem Internat, einer Ganztagspflegestelle oder einer Studenten-WG während des Studiums o.ä..
Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten ist eine auswärtige Unterbringung des Kindes nur gegeben, wenn das Kind außerhalb beider Elternhaushalte, d.h. weder bei der Mutter noch beim Vater wohnt.
Kommt dein Kind in den Ferien zu dir nach Hause, steht dir der Ausbildungsfreibetrag weiterhin zu. Besuche am Wochenende oder in den Schul- bzw. Semesterferien sind daher unschädlich.
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