Wie werden Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld besteuert?
Das Kurzarbeitergeld und das Mutterschaftsgeld sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Lohnersatzleistungen zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden, obwohl sie selbst nicht versteuert werden. Der Progressionsvorbehalt kann dazu führen, dass sich dein Steuersatz und somit die Steuerlast auf dein zu versteuerndes Einkommen erhöht.
Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt auf meinen Steuersatz aus?
Obwohl Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld steuerfrei sind, werden sie zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes deinem Einkommen hinzugerechnet. Das führt zu einem höheren Steuersatz, mit dem dann dein eigentliches zu versteuerndes Einkommen besteuert wird. Dies kann dazu führen, dass du Steuern nachzahlen musst oder eine geringere Steuererstattung erhältst.
Eine alleinerziehende Mutter hat ein Einkommen von 26.000 Euro und erhält zusätzlich 6.000 Euro Elterngeld. Das Gesamteinkommen beträgt somit 32.000 Euro, und der Steuersatz dafür beträgt 15,70 %. Dieser Steuersatz wird aber nur auf das Einkommen ohne Elterngeld angewendet. Dadurch beträgt die Steuer 4.082 Euro. Ohne Progressionsvorbehalt würde die Steuer für das Einkommen von 26.000 Euro nur 3.328 Euro betragen. Durch den Progressionsvorbehalt entstehen zusätzliche Steuern in Höhe von 754 Euro.
Auswirkungen auf den Grundfreibetrag:
Wenn dein Einkommen inklusive Lohnersatzleistungen den Grundfreibetrag übersteigt, wird der erhöhte Steuersatz angewendet. Liegt das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag, bleiben die Lohnersatzleistungen steuerfrei.
Tipp bei Rückzahlung von Lohnersatzleistungen:
Musste du zu viel erhaltenes Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zurückzahlen, solltest du eine Steuererklärung abgeben. Die Rückzahlung kann deinen Steuersatz senken (negative Progression), wodurch du ggf. Steuern zurückerstattet bekommst.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld:
Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld auf 80 % oder mehr auf. Diese Aufstockungsbeträge waren zeitweise steuerfrei, solange sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80 % des letzten Nettogehalts betrugen (Corona-Steuerhilfegesetz, bis 30.06.2022). Seit Juli 2022 sind Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld jedoch wieder steuerpflichtig.
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