Unwetterschäden steuerlich geltend machen!
Steuererleichterungen bei Naturkatastrophen
Im Juli 2021 ereignete sich eine verheerende Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen, bei der fast 200 Menschen ums Leben kamen.
Dies führte zu Schäden in Milliardenhöhe und zahlreichen verwüsteten Orten. Die Beseitigung dieser Schäden verursacht hohe finanzielle Belastungen, die der Fiskus durch steuerliche Erleichterungen unterstützen möchte.
Steuererleichterungen für Flutgeschädigte
Die Finanzministerien der betroffenen Länder haben Steuererleichterungen beschlossen, darunter die Möglichkeit, Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie Schäden am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen.
Auch die übliche Versicherungsmöglichkeit soll in diesem Fall außer Betracht bleiben, da viele Schäden nicht versichert sind.
Weitere Steuertipps
- Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie Schäden am Haus werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Die zumutbare Belastung hängt vom Einkommen und Familienstand ab.
- Für Handwerkerleistungen kannst du den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen.
- Setze deine Aufwendungen immer im Jahr der Verausgabung in der Steuererklärung an.
- Selbst wenn du Mittel geschenkt bekommst, kannst du deine Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
- Arbeitnehmer können bereits frühzeitig beim Finanzamt Freibeträge für monatliche Lohnsteuerabzüge beantragen.
Es gibt auch Steuererleichterungen für Schäden an Eigenheimen durch lokale Unwetter.
Grundsätzlich können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an deinem Eigenheim als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Es gelten jedoch bestimmte Bedingungen.
Für Handwerkerleistungen kannst du den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen. Achte darauf, Rechnungen zu erhalten und diese per Banküberweisung zu begleichen.
Bei vermieteten Häusern und Wohnungen sind Schäden als Werbungskosten abzugsfähig.
Bewertungen des Textes: Unwetterschäden steuerlich geltend machen!
5.00
von 5
Anzahl an Bewertungen: 2