Wer kann die Homeoffice-Pauschale von der Steuer absetzen?
Arbeitnehmer und Selbstständige können die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Die Homeoffice-Kosten können in Form einer Tagespauschale von 6 Euro pro Arbeitstag geltend gemacht werden, mit einem jährlichen Höchstbetrag von 1.260 Euro. Die Tagespauschale deckt alle Kosten ab, die durch deine berufliche Tätigkeit in deiner Wohnung entstehen. Beachte jedoch, dass sie keine Aufwendungen für Arbeitsmittel einschließt. Diese können separat abgesetzt werden.
Es ist nicht erforderlich, ein separates Arbeitszimmer zu haben. Ein einfacher Arbeitsplatz in deiner Wohnung, wie beispielsweise ein Schreibtisch in einer Ecke oder am Küchentisch, genügt.
Es gibt zwei Hauptfälle zu beachten:
Fall 1: Zeitweise Arbeit im Homeoffice neben der Arbeit im Betrieb (Klassischer Homeoffice-Fall)
In diesem Fall kannst du die Tagespauschale von 6 Euro pro Arbeitstag, bis zu 1.260 Euro pro Jahr, für jeden Tag absetzen, an dem du überwiegend in deiner Wohnung arbeitest und keine andere erste Tätigkeitsstätte aufsuchst. Es spielt keine Rolle, ob dir ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass du die Entfernungspauschale nicht zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale absetzen kannst, wenn du an einem Tag sowohl im Homeoffice als auch im Büro arbeitest und dafür Fahrtkosten anfallen. Die Ausnahme besteht, wenn du an einem Homeoffice-Tag zusätzlich eine Dienstreise unternimmst.
"Überwiegend" bedeutet, dass mehr als die Hälfte deiner täglichen Arbeitszeit in deiner Wohnung verbracht wird.
Beispiel 1: Ein Bauingenieur namens B fährt an einem Tag zur Baustelle und erledigt danach Büroarbeiten in seiner häuslichen Wohnung. Er kann Reisekosten zur Baustelle und die Tagespauschale abziehen, wenn die meiste Arbeitszeit an diesem Tag in der häuslichen Wohnung verbracht wird.
Beispiel 2: Ein Versicherungsmakler namens V besucht an einem Tag einen Kunden und berät diesen zu Hause. Danach kehrt V nach Hause zurück und arbeitet an seinem Küchentisch weiter. Obwohl V im Büro seines Arbeitgebers einen anderen Arbeitsplatz hat, kann er keine Tagespauschale abziehen, da die Zeit, die er in seiner häuslichen Wohnung verbringt, nicht überwiegt.
Fall 2: Dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz vorhanden (Lehrer-Fall)
Wenn für deine berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und du von zu Hause aus arbeitest (zum Beispiel Lehrer, die Unterrichtsvorbereitungen in ihrer Wohnung durchführen), kannst du die Tagespauschale ebenfalls nutzen. In diesem Fall darfst du zusätzlich zu dieser Pauschale auch die Fahrtkosten zur Schule geltend machen.
Ein "anderer Arbeitsplatz" ist im Wesentlichen jeder Ort, der für büromäßige Arbeiten geeignet ist. Dabei sind die spezifischen Arbeitsbedingungen und Umstände nicht relevant.
Es ist wichtig, zu beachten, dass die Tagespauschale nicht gleichzeitig mit Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann. Es gelten keine speziellen Aufzeichnungspflichten für den Abzug der Tagespauschale.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Tagespauschale nur abgezogen werden kann, wenn keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden. Es kommt also auf die individuellen Umstände und Anforderungen deiner beruflichen Tätigkeit an, um festzustellen, ob die Tagespauschale für dich in Frage kommt. Die Aufzeichnungen über die Tage, an denen im Homeoffice gearbeitet wurde, sind ebenfalls wichtig, um den Abzug zu rechtfertigen.
Beispiel: Ein Lehrer namens A unterrichtet täglich an der Schule von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und bereitet nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr den Unterricht zu Hause vor. Da er in der Schule keinen anderen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung hat, kann er die Tagespauschale für die Arbeit in seiner häuslichen Wohnung zusätzlich zur Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule abziehen.
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