Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sind:
- Arbeitnehmer in regulären Beschäftigungen,
- Versicherte während der dreijährigen Kindererziehungszeit,
- Geringfügig Beschäftigte, die nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichten,
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
- Menschen mit Behinderung in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
- Arbeitslose mit staatlichen Leistungen,
- Rentenversicherungspflichtige Selbständige.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Bist du von der Rentenversicherung befreit? In diesem Fall kannst du Beiträge zu einer befreienden Lebensversicherung steuerlich geltend machen. Das gilt auch für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Achte darauf, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse oder Rückerstattungen abzuziehen.
Tipp: Freiwillige Beiträge absetzen
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, z.B. zur Weiterversicherung oder zur Sicherung der Erwerbsminderungsrente, kannst du ebenfalls absetzen. Als Minijobber kannst du deinen Arbeitnehmeranteil eintragen, wenn du auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichtet hast.
Die Beiträge unterliegen dem Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen. Im Jahr 2024 sind bis zu 27.566 Euro für Ledige und 55.132 Euro für Verheiratete absetzbar. Diese Beiträge wirken sich zu 100 % steuermindernd aus.