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Welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?

Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, die ab 1.10.2005 als Deutsche Rentenversicherung Bund und als Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezeichnet werden, sind als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar.

Ebenfalls als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen kannst du:

  • Pflichtbeiträge, die du als Selbstständige/r zu einer gesetzlichen Rentenversicherung leistest, z.B. als Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pfleger, Hebamme oder wenn du in einem häuslichen Gewerbe tätig bist.
  • Wenn du auf eigenen Antrag versicherungspflichtig bist.
  • Wenn du als Künstler, Journalist oder Autor Beiträge in die Künstlersozialkasse zahlst, kannst du deinen Eigenanteil an den Beiträgen angeben, nicht jedoch die Zuschüsse der Künstlersozialkasse.
  • Du kannst als Selbstständiger auch freiwillige Beiträge leisten, um eine Invaliditätsversicherung aufrecht zu erhalten. Diese Beiträge kannst du angeben.
  • Wenn du freiwillig deine Ausbildungszeit mit Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung auffüllen, kannst du diese Beiträge angeben.
  • Wenn du eine Rentenkürzung ausgleichen, die du hättest, wenn du deine Rente vorzeitig in Anspruch nehmen würdest, kannst du die Beiträge angeben.
  • Auch Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland sind hier absetzbar.

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