Was kann ich als Kurkosten in der Steuererklärung angeben?
Ausgaben, die du für eine Heilkur oder eine Reha-Maßnahme hattest, kannst du als außergewöhnliche Belastungen in deine Steuererklärung eintragen. Allerdings müssen die Ausgaben medizinisch notwendig sein. Hierzu brauchst du ein amtsärztliches Attest. Wenn der Medizinische Dienst deiner Krankenversicherung die Notwendigkeit bereits geprüft hat und die Kur von der Kasse mitfinanziert wird, ist ein zusätzliches Attest nicht erforderlich. Attest bzw. Prüfung müssen aber vor Antritt der Kur ausgestellt werden.
Die Kur muss unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Klimakur, bei der eine positive Wirkung schon durch das günstige Klima zustande kommt, hier brauchst du keinen betreuenden Arzt.
Voraussetzung für eine Kinderkur ist meist die Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim.
Als Kosten für die Kur kannst du alle gesundheitlich bedingten Ausgaben absetzen, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden.
Kurkosten können sein:
- Kosten für Arzt,
- Gebühren für ärztliche Bescheinigungen oder Atteste,
- Medikamente oder weitere Heilmittel,
- Bäder oder andere Anwendungen,
- die Kurtaxe vor Ort,
- die An- und Abreise sowie
- die Unterbringung und Verpflegung.
Die Kosten für Verpflegung werden jedoch nicht voll anerkannt, sondern müssen um eine so genannte Haushaltsersparnis von 20 Prozent gekürzt werden.
Für die Begleitperson eines kurenden Kindes können auch die Kosten für Anreise und Unterkunft abgesetzt werden, genauso für eine hilflose ältere Person. Voraussetzung ist hier allerdings, dass dir der Arzt die Notwendigkeit der Begleitung bescheinigt. Bei einem Schwerbehinderten mit eingetragenem Begleitbedarf im Ausweis ist ein zusätzliches Attest nicht erforderlich.
Als Fahrtkosten für die An- und Abreise werden grundsätzlich nur die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel anerkannt. Um die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Pkw anerkannt zu bekommen, musst du nachweisen, dass dir die Fahrt mit Bus oder Bahn aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, wegen Gehproblemen beispielsweise.
Das Attest muss hinreichend konkrete Angabe zum Kurort im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStDV enthalten. Die Angabe "in tropischem Klima" allein reicht nicht aus, um den Kurort zu bestimmen. Es müsse sich aus dem Attest ergeben, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist. Die Einordnung, wo konkret aufgrund der bestehenden Erkrankungen eine Klimakur medizinisch indiziert ist, muss der Amtsarzt in seiner Stellungnahme ausführen (FG Münster, Urteil vom 23.2.2022, 7 K 2261/20 E).